Fettarm, zuckerfrei, energiereduziert - künftig sollen Lebensmittel halten, was sie versprechen. Der stern erklärt die neue EU-Verordnung zu Nährwert- und Gesundheitsangaben. Von Nicole Heißman

Ab jetzt können Verbraucher den Herstellerangaben eher vertrauen© Nigel Treblin/ddp
Nährwertbezogene Angaben auf der Packung beschreiben, wie viel von einem Nährstoff im Produkt steckt: "hoher Vitamin- C-Gehalt", "fettarm" oder "zuckerfrei" liest man da zum Beispiel. Gesundheitsbezogene Angaben sagen, wie ein Lebensmittel im Körper wirkt ("stärkt die Knochen").
Nein. Nur wenn ein Hersteller sein Produkt mit einer Nährwert- oder Gesundheitsangabe versehen will, muss er Infos zum Gehalt an Kalorien, Proteinen, Kohlenhydraten, Fett, Zucker, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium dazu drucken.
Nicht unbedingt. Bis 2009 setzt die EU-Kommission Grenzwerte für ungünstige Nährstoffe wie Fett, Zucker oder Salz fest. Reißt ein Produkt gleich mehrere dieser Latten, disqualifiziert es sich für positive Aufschriften. Wird nur ein einziger Wert überschritten, etwa bei Bonbons mit zu viel Zucker, muss neben einer Positivbotschaft wie "enthält Vitamin C" auch ein Warnhinweis auf reichlich Zucker prangen.
Die Verordnung enthält großzügige Übergangsfristen: So dürfen Hersteller ihre Lebensmittel, die sie vor dem 1. Juli hergestellt haben, weiter mit eigenen Sprüchen vermarkten - und zwar bis 2009.
Verbraucher können bei 24 nährwertbezogenen Angaben sicher sein, dass ein Produkt hält, was es verspricht*: Wo "fettarm" draufsteht, dürfen künftig bei festen Lebensmitteln nur noch drei Gramm Fett pro 100 Gramm enthalten sein. "Light"-Produkte müssen 30 Prozent weniger Kalorien haben als herkömmliche Waren. Allerdings gibt es ein Hintertürchen: Abweichende Nährwertangaben, die schon vor 2006 in einem Land der EU erlaubt waren, dürfen noch bis 2010 weiter verwendet werden.
Nein. Solche Slogans sind keine Nährwert- oder Gesundheitsangaben und bleiben erlaubt. Verboten werden aber allgemeine Behauptungen wie "steigert das Wohlbefinden".
*Alle 24 Angaben im Anhang der Verordnung, im Internet unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/ 2007/l_012/l_01220070118de00030018.pdf
Übernommen aus ...
Stern
Ausgabe 28/2007