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25. November 2010, 16:44 Uhr

Wie das Grundgesetz einen mutmaßlichen NS-Verbrecher schützt

Seit Jahrzehnten bemühen sich die Niederlande um eine Auslieferung von Klaas Carel Faber. Der ehemalige SS-Mann war 1952 aus einem niederländischen Gefängnis nach Deutschland geflohen. Hier schützt ihn ausgerechnet das deutsche Grundgesetz.

Die niederländische Justiz hat einen europäischen Haftbefehl gegen den verurteilten NS-Kriegsverbrecher Klaas Carel Faber erlassen, um dessen Auslieferung aus Deutschland zu erreichen. Die bayerische Generalstaatsanwaltschaft kündigte am Donnerstag eine sorgfältige Prüfung des EU-Haftbefehls an, der unter bestimmten Voraussetzungen die Auslieferung von Deutschen in Länder der Europäischen Union ermöglicht. Dem in Ingolstadt lebenden 88-jährigen Faber war 1943 wie allen niederländischen SS-Angehörigen per "Führer-Erlass" die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen worden.

Ein niederländisches Gericht hatte Faber 1947 wegen Mordes an mindestens elf Juden und Widerstandskämpfern im Lager Westerborg zum Tode verurteilt und das Urteil später in lebenslange Haft umgewandelt. 1952 entkam Faber aus dem Gefängnis und flüchtete nach Deutschland. Ein deutsches Gericht entschied 1957, dass die Beweise gegen Faber für eine Anklage in der Bundesrepublik nicht ausreichten. Bei der Prüfung des EU-Haftbefehls gehe es unter anderem um die Frage, ob diese Gerichtsentscheidung einer Auslieferung des 88-Jährigen in die Niederlande entgegenstehe, sagte ein Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft in München.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberg hatte die Niederlande im September in einem Zeitungsinterview ermutigt, einen neuen Anlauf zur Auslieferung Fabers zu unternehmen. Der EU-Haftbefehl ermöglicht seit Anfang des Jahrtausends die Auslieferung von Deutschen in EU-Länder. Das war bis dahin durch das Grundgesetz ausgeschlossen.

Reuters/DPA/APN
 
 
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