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28. Juli 2008, 18:59 Uhr

NPD-Schornsteinfeger darf arbeiten

In Sachsen-Anhalt darf ein rechtsextremer Schornsteinfeger weiter arbeiten. Er musste im April seinen Posten räumen, weil er Anhänger der NPD ist. Ein Gericht hat jedoch vorerst entschieden, die politische Gesinnung spiele für einen Schornsteinfeger keine Rolle.

Ein Anhänger der rechtsextremen NPD in Sachsen- Anhalt darf vorerst weiter als Bezirksschornsteinfeger arbeiten. Das Landesverwaltungsamt darf ihm seinen Kehrbezirk nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vorerst nicht entziehen. Die gegen den Entzug gerichtete Klage des Mannes aus Laucha wirke aufschiebend, erklärte ein Gerichtssprecher.

Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt

Über die Klage selbst sei noch nicht entschieden. Das Gericht sei aber der Auffassung, dass das vom Amt angeführte Schornsteinfegergesetz keine Rechtsgrundlage für den Entzug sei. Der Mann habe seine beruflichen Aufgaben bisher ordnungsgemäß erfüllt, seine politische Gesinnung wirke sich augenscheinlich nicht auf seinen Beruf aus.

Das Landesverwaltungsamt kündigte eine Beschwerde gegen die Eilentscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg an. Die Behörde hatte dem Mann in dem bundesweiten Präzedenzfall im April seinen Kehrbezirk entzogen, weil er als führender Rechtsextremist in der Region gilt und für die NPD im Kreistag sitzt. Nach Angaben des Amtes soll er wiederholt an Veranstaltungen teilgenommen haben, bei denen an die Mörder Walther Rathenaus, eines Außenministers der Weimarer Republik, erinnert wurde. Diese Aktivitäten stellten die Glaubwürdigkeit einer rechtsstaatlich handelnden öffentlichen Verwaltung infrage.

Kehrmonopol mit besonderen Befugnissen

Die Landesregierung hatte das Vorgehen mit Hinweis auf das sogenannte Kehrmonopol ausdrücklich unterstützt. Der Schornsteinfeger habe vom Staat ein eigentlich auf Lebenszeit angelegtes Monopol bekommen und könne sich in seiner Funktion bei jedem Bürger Zugang verschaffen.

Ob diese Argumentation für den Entzug des Kehrbezirks ausreicht, ist nach den Ausführungen der Verwaltungsrichter fraglich. Offen ließ das Gericht, ob neben dem Schornsteinfegergesetz andere Vorschriften infrage kommen, die greifen. Es sei Aufgabe des Verwaltung, dies zu prüfen.

Das Landesverwaltungsamt und das Wirtschaftsministerium erklärten in einer Mitteilung, aus ihrer Sicht habe das Gericht bestimmte Aspekte des Falls nicht ausreichend gewürdigt. Das treffe etwa auf das Kontroll- und Betretungsrecht von Bezirkschornsteinfegern in Bezug auf Wohnhäuser zu. Zudem stelle das Schornsteinfegergesetz auf die "persönliche und fachliche Zuverlässigkeit" des Betreffenden ab und mache damit deutlich, dass nicht nur rein fachliche Gesichtspunkte von Relevanz seien.

DPA
 
 
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