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16. Februar 2007, 13:32 Uhr

Meiwes scheitert vor Gericht

Armin Meiwes, der "Kannibale von Rotenburg", hatte gegen seine lebenslange Haftstrafe Berufung eingelegt. Nun hat der Bundesgerichtshof seine Revision abgeleht - und Meiwes kann frühestens in 15 Jahren frei kommen.

Scheiterte mit seiner Berufung vor dem Bundesgerichtshof: Armin Meiwes© Michael Probst/AP

Die lebenslange Haftstrafe für den "Kannibalen von Rotenburg" ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des angeklagten Armin Meiwes verworfen. Damit kann er frühestens nach 15 Jahren entlassen werden - "und das auch nur dann, wenn er nicht mehr gefährlich ist", heißt es in dem Beschluss des Karlsruher Gerichts. Das Landgericht Frankfurt hatte den damals 44-Jährigen im Mai des vergangenen Jahres des Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebs für schuldig befunden. Er hatte am 10. März 2001 einen Ingenieur aus Berlin getötet und ihn schließlich aufgegessen. Die beispiellose Tat hatte Meiwes auf Video aufgezeichnet. (Az: 2 StR 518/06 - Beschluss vom 7. Februar 2007)

Im ersten Prozess hatte das Landgericht Kassel gegen den Mann aus dem hessischen Rotenburg lediglich achteinhalb Jahre Haft wegen Totschlags verhängt. Der BGH hob das Urteil vor knapp zwei Jahren auf und ordnete einen neuen Prozess an. In seiner Revision hatte Meiwes' Anwalt geltend gemacht, die Tat sei nur als Tötung auf Verlangen zu werten, weil das Opfer mit der Tötung einverstanden war.

Entlassung kein Automatismus

Das Landgericht hatte - den Einschätzungen der psychiatrischen Gutachter folgend - Meiwes zwar als schwer seelisch gestört eingestuft, hielt ihn aber gleichwohl für schuldfähig, weil er sein Verhalten voll steuern könne. Eine Einweisung in die Psychiatrie schied damit aus. Auch eine besondere Schwere der Schuld - die eine vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren unmöglich gemacht hätte - lag dem Gericht zufolge nicht vor, weil Meiwes sein Opfer mit dessen Einverständnis getötet hatte. Schon damals hatten die Richter aber - wie nun auch der BGH - deutlich gemacht, dass es keinen Automatismus für eine Entlassung nach 15 Jahren gebe. Entscheidend sei eine positive Prognose, also die Erwartung, dass Meiwes keine weiteren Straftaten mehr begehe.

DPA
 
 
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