1. August 2012, 13:56 Uhr

Verfassungsrichter stärken homosexuelle Lebenspartnerschaft

Bislang erhielten Beamte, die in einer zwischen 2001 und 2008 eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, keinen Familienzuschlag. Ein Urteil aus Karlsruhe hebt diese Benachteiligung jetzt auf.

Homo-Ehe, Lebenspartnerschaft, Familienzuschuss, Beamte, Homosexuell

Seit 2001 gibt es in Deutschland die Eingetragene Lebenspartnerschaft, die dem rechtlichen Rahmen einer Ehe weitestgehend nachgebildet ist©

Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft haben grundsätzlich Anspruch auf den sogenannten Familienzuschlag. Eine Ungleichbehandlung gegenüber verheirateten Beamten ist verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied. Er betrifft Beamte, die ihre Lebenspartnerschaft zwischen August 2001 und Ende 2008 eintragen ließen, da die Ungleichbehandlung zum Januar 2009 aufgehoben wurde.

Das Gericht stellte mit dem Beschluss die Lebenspartnerschaft von Homosexuellen rechtlich der Ehe nahezu gleich. Zur Begründung verwiesen die Verfassungsgüter auf Artikel 3 des Grundgesetzes, wonach "alle Menschen vor dem Gesetz gleich" zu behandeln sind. Dies gelte auch für den Familienzuschlag, da Beamte in einer Lebenspartnerschaft ebenso einen Mehraufwand für ihre Lebensführung haben, wie verheiratete Beamte.

Auch der im Grundgesetz verankerte "besondere Schutz der Ehe" kann die Ungleichbehandlung laut Beschluss nicht rechtfertigen. Die Ehe sei zwar gegenüber "ungebundenen Partnerbeziehungen" rechtlich besser gestellt. Dies gelte, aber "nicht aber ohne weiteres" im Verhältnis zu einer rechtlich geordneten Lebensgemeinschaft: Sie "konkurriere" nicht mit der Ehe, sondern soll es Homosexuellen ermöglichen, "eine im Wesentlichen gleichartige institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung einzugehen".

Karlsruhe verpflichtete den Gesetzgeber, den Verfassungsverstoß rückwirkend ab der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft am 1. August 2001 zu beseitigen. Betroffene könne damit Nachzahlungen einfordern, falls sie ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht haben.

juho/Reuters/AFP
 
 
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