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26. Februar 2008, 16:59 Uhr

Intimleben des "Kannibalen" bleibt geheim

Sieg für den "Kannibalen" von Rotenburg. Das Berliner Landgericht billigte ihm einen Schutz seiner Persönlichkeit ein. Der Seeliger Verlag darf deshalb einzelne Fotos und Passagen aus dem Intimleben des "Kannibalen" nicht veröffentlichen.

Cover des umstrittenen Buches über den "Kannibalen" von Rotenburg© Axel Schmidt/DDP

Im Streit um das Buch "Interview mit einem Kannibalen" hat das Berliner Landgericht klar gemacht, dass der Schutz der Persönlichkeit oberstes Gebot ist. Details aus der Intimsphäre dürften nicht verbreitet werden. "Daran geht kein Weg vorbei", sagte der Vorsitzende Richter Michael Mauck in der Verhandlung. Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Buch über das Leben von Armin Meiwes, der als "Kannibale von Rotenburg" bekanntgeworden war. Der herausgebende Seeliger Verlag aus Wolfenbüttel hatte sich gegen drei einstweilige Verfügungen gewandt, die Familienangehörige erwirkt hatten. Sie sahen sich in ihren Rechten verletzt. Einzelne Fotos und Passagen im Buch "Interview mit einem Kannibalen" bleiben damit verboten.

Persönlichkeitsrechte wahren

Meiwes aus dem osthessischen Rotenburg hatte einen 43-Jährigen mit dessen Einverständnis entmannt, ihn dann getötet und teilweise gegessen. Im Mai 2006 war er wegen Lustmordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Journalist Günter Stampf hatte den Mörder nach Verlagsangaben nach dem Urteil im Gefängnis interviewt. In der ersten Auflage, die laut Verlag mit 150.000 Exemplaren herauskam, sind auch Auszüge aus einem forensisch-sexualmedizinischen Gutachten zu Meiwes enthalten, das in dem Frankfurter Prozess erörtert wurde und laut Berliner Gericht auch die Persönlichkeitsrechte eines Angehörigen berührte.

Nach Angaben von Verlagssprecher Bernhard Mecke mussten aus dem im Herbst des Vorjahres erschienenen Buch Seiten herausgetrennt sowie geschwärzt werden. Der Verlag erwägt nun den Gang zum Kammergericht. Er will eine grundsätzliche Klärung, ob Medien aus Gerichtsgutachten zitieren dürfen. Nach seiner Ansicht ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Informationsinteresse zu den Umständen einer Tat und dem Leben eines Täters habe. So ein Gutachten könne in einem Verfahren besprochen werden, berechtige aber niemanden, es zu verbreiten, erklärte hingegen der Vorsitzende Richter Michael Mauck. Ihn wundere, dass die Öffentlichkeit damals nicht ausgeschlossen worden sei.

Laut Mauck habe der Bundesgerichtshof strenge Maßstäbe für den Schutz der Persönlichkeit gesetzt. So dürfe ein Bild schon dann nicht abgedruckt werden, wenn der Betroffene die begründete Sorge hat, erkannt zu werden. Fotos aus einem Familienalbum, die keinen Zusammenhang zu der späteren Tat haben, dürften nicht gezeigt werden.

DPA
 
 
KOMMENTARE (1 von 1)
 
DickBush (26.02.2008, 22:39 Uhr)
Dieser armer Mann...
...hat furchtbar schlechte Gewohnheiten gehabt, also wirklich!
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