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28. Juli 2009, 14:10 Uhr

Gekündigte Kassiererin darf in Revision gehen

Der Fall hatte bundesweit Schlagzeilen gemacht: Eine Supermarkt-Kassiererin war nach 31 Jahren im Betrieb fristlos gekündigt worden, weil sie angeblich 1,30 Euro unterschlagen haben soll. Das Landgericht Berlin fand das O.K. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun aber, dass das Urteil überprüft werden muss.

Pfandbons, Kassiererin, Kaiser's, Urteil

War nach 31 Jahren im Betrieb entlassen worden: Ex-Kassiererin Barbara E. will Ehre und Job zurück© AP

Der Fall der gekündigten Berliner Supermarkt-Kassiererin "Emmely" geht weiter. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am Dienstag eine Revision in dem Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Damit wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin, das die Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin abgewiesen und bundesweit für Empörung gesorgt hatte, vom obersten deutschen Arbeitsgericht noch einmal überprüft.

Bei dem Verfahren geht es um eine inzwischen 51 Jahre alte Kassiererin, die im Februar 2008 nach einer Betriebszugehörigkeit von 31 Jahren fristlos gekündigt worden war, weil sie laut ihrem Arbeitgeber zwei Leergutbons im Gesamtwert von 1,30 Euro unterschlagen haben soll. Die Berlinerin war unter ihrem Spitznamen "Emmely" bundesweit bekannt geworden. Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte ihre Kündigungsschutzklage wegen des zerstörten Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgewiesen und eine Revision ausdrücklich ausgeschlossen.

Dagegen hatte sich die Frau mit einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht gewandt. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter entschieden am Dienstag nun unter Ausschluss der Öffentlichkeit, das Revisionsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung zu eröffnen. Begründet wurde dies damit, dass das Bundesarbeitsgericht eine Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt habe. Dabei geht es darum, ob das Verhalten der gekündigten Arbeitnehmerin im Prozess bei der Urteilsfindung als mitentscheidend berücksichtigt werden muss.

Die altgediente Mitarbeiterin aus Berlin-Hohenschönhausen war wegen der angeblichen Unterschlagung von 1,30 Euro aus zwei Pfandbons von ihrem Arbeitgeber Kaiser's Tengelmann gekündigt worden. Sie habe die Bons im Wert von 48 und 82 Cent, die ein Kunde im Supermarkt verloren hatte, mit einem privaten Einkauf verrechnet und so das in sie gesetzte Vertrauen zerstört, hatte der Arbeitgeber argumentiert. Die dreifache Mutter, seit 31 Jahren als Verkäuferin und Kassierin tätig, bestreitet die Unterschlagung, verwickelte sich aber nach Ansicht des Landgerichts Berlin in Widersprüche.

Kassierin froh über die Entscheidung

Mit Blick auf die Entscheidung aus Erfurt erklärte ihr Anwalt Benedikt Hopmann, "Emmely" sei froh, dass das Bundesarbeitgericht die Revision zugelassen habe. Die Gewerkschaft Verdi begrüßte das Urteil ebenfalls. Ihr früherer Arbeitgeber erklärte dagegen, im Revisionsverfahren werde lediglich geprüft, ob die widersprüchlichen Aussagen der Frau während des Prozesses auch bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen gewesen seien. "Damit ist allein dieses Thema Gegenstand der Revision. Unsere bisherige Auffassung des Sachverhaltes wird nach wie vor bestätigt", hieß es in einer Mitteilung. Ähnlich äußerte sich der Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels: Die Entscheidung sei "kein arbeitsrechtlicher Freibrief für Bagatell-Straftaten".

Einen neuen Verhandlungstermin nannte das Bundesarbeitsgericht am Dienstag nicht. Nach Auskunft einer Sprecherin werde es bis dahin aber ungefähr noch ein halbes Jahr dauern. Der Fall von "Emmely" hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt und Empörung und Protest ausgelöst. Bundestagsvizepräsident Wolfgang Thierse hatte mit Blick auf die Entscheidung der Vorinstanz von einem "barbarischen Urteil von asozialer Qualität" gesprochen. Später bedauerte er die Schärfe seiner Urteilsschelte, betonte aber, er empfinde das Urteil als unverhältnismäßig. Gewerkschafter gründeten Solidaritätskomitees für die Frau.

DPA/AP
 
 
KOMMENTARE (10 von 53)
 
Sveto (29.07.2009, 13:51 Uhr)
Opfer des eigenen Anwalts"
Siehe auch Tz. 47 des Urteils des ArbG Berlin vom 21. August 2008 - Az.: 2 Ca 3632/08 (http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600023497&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10): "Bei Vorliegen einer Straftat gegen den Arbeitgeber oder bei Vorliegen eines dringenden Verdachts einer Straftat gegen den Arbeitgeber ist zwar das Vertrauensverhältnis regelmäßig auch für die Zukunft zerstört, jedoch ist zu erwägen, ob im Einzelfall eine Wiederherstellung des Vertrauens, das ein Festhalten am Arbeitsverhältnis zumutbar macht, möglich ist [...]. Vorliegend hat die Klägerin jedoch stets betont, dass sie das ihr vorgeworfene Verhalten ohnehin nicht als gravierend ansehe und im Übrigen Straftaten gegen den Arbeitgeber bei geringen Vermögensdelikten aus ihrer Sicht nie eine Kündigung rechtfertigen könnten. Unter diesen Umständen ist eine Wiederherstellung des Vertrauens ausgeschlossen. Artikuliert der Arbeitnehmer klar, dass er eine gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtete Straft als nicht so gravierend ansieht, so kann der Arbeitgeber auch für die Zukunft keinerlei Vertrauen haben, dass eine Schädigung seines Eigentums und Vermögens in Zukunft unterbleibt. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigten, dass die Klägerin als Kassiererin mit Verkaufstätigkeit beschäftigt wurde und damit dauerhaft Zugriff auf das Eigentum der Beklagten hat. Sie wird also in einem besonders sensiblen Bereich beschäftigt, bei dem das Vertrauen auf ein redliches, vertragsgerechtes Verhalten besonders wichtig ist."
Der Anwalt der Frau E. wollte durch seinen in Tz. 10 des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebenen erstinstanzlichen Vortrag eine Stellungnahme des Gerichts zu der Rechtsfrage, ob ein solches prozessuales Verhalten die Annahme des endgültigen Vertrauensverlusts trägt, provozieren, und zwar nicht im Interesse von Frau E., sondern aus ideologischen Gründen, bzw. um diese Rechtsfrage, durch die Instanzen an das Bundesarbeitsgericht zu bringen - was ihm ja auch gelungen ist, denn diese Rechtsfrage ist nunmehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Ohne diesen Vortrag des Anwalts der Frau E. hätte ausweislich Tz. 47 des Urteils durchaus eine Chance bestanden die Sache im Interesse von Frau E. zu einem guten Ende zu bringen (doch um einen solchen Ausgang im Interese der Frau E. ging es dem Anwalt gerade nicht; Frau E. sollte daher ihren Anwalt auf Schadensersatz verklagen!)
Sveto (29.07.2009, 12:45 Uhr)
Opfer des eigenen Anwalts!
Frau E. ist wohl primär Opfer ihres Rechtsanwalts geworfen, der - statt das Verfahren pragmatisch im Sinne der Frau E. zu führen - provozieren wollte und zu diesem Zweck rein ideologisch motivierte (von Rechts wegen unhaltbare) Positionen vertreten und allen Ernstes erstinstanzlich vorgetragen hat, Frau E. sei "der Auffassung die Vorwürfe der Beklagten könnten - selbst wenn sie zuträfen – eine Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen. Bagatellstraftaten gegen das Eigentum und das Vermögen des Arbeitgebers seien nicht so gravierend, als dass eine Kündigung überhaupt in Betracht käme." (Tz. 10 des Urteils des ArbG Berlin vom 21. August 2008 - Az. 2 Ca 3632/08, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/lym/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=01F0309B82C26273546D32A6C3DC4DAC.jpf5?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KARE600023497&doc.part=L&doc.price=0.0#rd_28). M.a.W., Frau E. erklärte vor Gericht, dass sie als Kassiererin das Recht habe, sich jederzeit selbst aus der Kasse zu bedienen, solange ihre Zugriffe im Einzelfall die Bagatellgrenze (EUR 50) nicht übersteigen. Dass spätestens mit diesem Vortrag die Vertrauensbasis zerstört war (wenn es nicht bereits vorher gewesen wäre), liegt doch auf der Hand (was ihren Anwalt aber nicht weiter interessiert hat, da ihm offenbar nicht Frau E. als Person, sondern allein seine Ideologie wichtig war).
Sveto (29.07.2009, 10:29 Uhr)
@jackiki
Aus der Sicht der Frau E. waren die Pfandbons jedenfalls fremd, denn dass sie selbst NICHT Eigentümerin war, steht fest - Eigentümer war entweder der Verlierer, oder aber der Arbeitgeber.
jackiki (29.07.2009, 10:02 Uhr)
sveto
naja bevor man jedoch auf die wegnahme eingeht, sollte man die fremdheit der sache doch ein wenig näher prüfen. sie ist der kassiererin fremd, weil man möchte, dass sie ihr fremd ist. gesetz ist eben nicht gesetz, sondern immer auslegungssache. also tun sie mal hier nicht so, als hätte es für diesen fall keine andere lösung gegeben!
Sveto (29.07.2009, 09:19 Uhr)
@aeternitas
Die Pfandbons befanden sich im Gewahrsam des Arbeitgebers (nämlich im Büro des Filialleiters) und standen weiterhin im Eigentum des Kunden, der sie verloren hatte (von einer Eigentumsaufgabe seitens dieses Kunden ist eher nicht auszugehen, da es wohl am erforderlichen animus derelinquendi im Sinne des § 959 BGB fehlt). Als Finder im Rechtssinne hatte der Arbeitgeber ein dingliches Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums an den Pfandbons (§ 973 BGB)(wenn doch eine Eigentumsaufgabe des Kunden vorläge, dann hätte der Arbeitgeber (und Finder im Rechtssinne) durch Aneignung gemäß § 959 Abs. 1 BGB das Eigentum erworben, weil er den Willen hatte, jedenfalls entweder das Eigentumsanwartschaftsrecht aus § 973 BGB oder unmittelbar das Eigentum zu erwerben). Der Tatbestand des Diebstahls erfordert im Übrigen gerade NICHT, dass derjenige, dessen Gewahrsam gebrochen wird, zugleich auch Eigentümer ist (all das ist Stoff des ersten Semesters Jura, an den sogar ich mich nach so langen Jahren noch erinnere, und ist derart offensichtlich, dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf). Im übrigen liegt jedenfalls ein Betrug zum Nachteil des Arbeitgebers vor, weil beim Einlösen der Bons konkludent über die in Wirklichkeit nicht vorhandene Berechtigung zur Einlösung getäuscht wurde.
aeternitas (29.07.2009, 08:45 Uhr)
Das Pfandgeld gehört NICHT dem Arbeitgeber
Das Pfandgeld gehört NICHT dem Arbeitgeber
Sonst würden ja manche Supermärkte mit großem Parkplatz und strategisch günstigen Pfandflaschenautomat jeden Tag Verluste machen, während Supermärkte ohne Parkplatz Gewinn machen würden, weil die Leute ihre Pfandflaschen sammeln und irgendwann kollektiv im Aldi (o.a.) abgeben!
Das für Pfandmarken ausgezahlte Geld können die betreffenden Supermärkte sich aus einem Fonds wieder holen !!!
Daher die berechtigte Frage:
wen hat diese Frau bestohlen
- nicht den ehemaligen Besitzer der Flaschen, der hat es wahrscheinlich zwar gemerkt, dass er seinen Pfandbon verloren hat, aber es hat ihn nicht weiter gekümmert
- nicht den Supermarkt, weil ihm weder die leeren Flaschen noch das Pfandgeld gehören
Wie um alles in der Welt konnte daraus ein Diebstahl konstruiert werden?
Vor allen Dingen sind in einigen Geschäften die Pfandmarken nur 2 Wochen gültig. In 2 Wochen wäre es ein wertloses Stück Papier gewesen aber kein Zugewinn für die Kasse des Supermarktes!!! Auch kein Verlust bei Auszahlung!!! Es ist ein Null-Summen-Spiel!
Und ein deutlicher Hinweis darauf, dass es eben NICHT ums Prinzip der Ehrlichkeit geht, sondern um einen willkommenen, sehr konstruierten Anlass, eine unbequeme (unkündbare?) Mitarbeiterin loszuwerden.
Übrigens hat die RICHTERIN in der letzten Instanz eine interessante Nebenbeschäftigung:
Sie hält Seminare ab, wo man lernt, wie man unkündbare Mitarbeiter kündigt.
Das ist kein Scherz!
Die für das Urteil verantwortliche Richterin, Daniel R., gibt u. a. Seminare für das ´FORUM · Institut für Management GmbH´. Dort heißt es auf der Webpräsenz (Zitat):
Das Forum Institut für Management ist eine internationale Institutsgruppe, die sich mit der Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft befasst.
Am 17. und 18. Oktober 2008 referierte die Richterin u. a. für das Institut zu folgenden Themen:
AGG
* Annahmeverzug/böswilliges Unterlassen
* Tarifvertragliche Bezugnahmeklauseln
* Neuere Rechtsprechung des 4. Senats
* Zielvereinbarungen und deren Fehlen
* Betriebsübergang: Von der eigenwirtschaftlichen Nutzung
* zum Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs
* Wie weit gehen die Informationspflichten des Arbeitgebers?; Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers; Verwirkung
Kündigungsrecht allgemein: Schriftform; Vertretung; Zurückweisung
* Europarechtswidrigkeit von Kündigungsfristen
* Verdachtskündigung: Dringender Tatverdacht und
* Anhörung des Arbeitnehmers
* Verhaltensbedingte Kündigung wegen Internetnutzung
* Kündigung wegen Minderleistung
* Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl und Altersdiskriminierung
* Wegfall der Dominotheorie
* Betriebsbedingte Änderungskündigung
* Verhältnismäßigkeit und Sozialauswahl
Am 01.04.2009 organisiert das ´FORUM - Institut für Management GmbH´ u. a. ein Seminar in Frankfurt. Titel: „Die besten Kündigungsstrategien - So beenden Sie effektiv Arbeitsverhältnisse“.
Die Themen:
* Geeignete Kündigungsgründe identifizieren
* Außerordentliche Kündigung
* Alternativen zur Kündigung
* Prozessvorbereitung
* Vermeidung typischer Fehler
* Wie kündigt man ´Unkündbare´?
http://www.nachdenkseiten.de/?p=3796#more-3796
Punkt 9
Corazito3333 (28.07.2009, 22:51 Uhr)
Packt den Hühnerdieb und verschont den Waffenschieber!!
Lustig ist es nicht, aber es amüsiert wenn ich die Streifenpolizisten, die sogar auf Fahrradfahrer losgehen und die Kleindelikte streng bestrafen....und die groß abklauen hier gehen frei aus, siehe Zumwinkel, Ackermann und co.
Sveto (28.07.2009, 22:30 Uhr)
@Elli59
Für die Frage nach dem Diebstahl bzw. der Unterschlagung der Pfandbons kommt es schlicht nicht darauf an, ob diese im Eigentum eines (unbekannten) Kunden oder des Arbeitgebers standen, sondern nur darauf, dass sie definitiv nicht ihr selbst gehörten (d.h. wessen fremdes Eigentum sie sich angemaßt hat). Dazu kommt noch ein Betrug (Täuschung über die Einlöseberechtigung).
Elli59 (28.07.2009, 22:25 Uhr)
Sorry, war ein Fehler....
mittlerweile wird die ganze Sachlage so undurchsichtig, dass man weder dagegen noch dafür sein kann. Für mich persönlich bleibt Diebstahl- Diebstahl, unabhängig von der Höhe des Schadens. Aber hier bleibt doch von vornherein offen- hat sie oder hat sie nicht.... Denn Diebstahl begeht man , wenn man jemanden absichtlich Eigentum raubt. Hier aber hat eine Verkäuferin Pfandbons gefunden und, so wie es die Medien darstellen, wohl auch eingelöst. Das ist an für sich nicht richtig- denn alles was im Laden gefunden wird- muss dem Filialleiter übergeben werden. So lautet die Regel in jedem Laden. Aber da es hier ein sehr kleiner Kleckerbetrag war und das Unternehmen nicht geschädigt wurde- denn Eigentümerin des Bons ist immer noch der/die Kundi/in finde ich die Reaktion des Unternehmens total überzogen. Wenn die Kassierein nach so langer Zugehörigkeit tatsächlich eine feste Regel gebrochen hat- aber vorher niemals aufgefallen ist- sollte man meiner Meinung nach mit einer Abmahnung reagieren-denn im eigentlichen Sinne- hat sie das Unternehmen nicht bestohlen- denn dieser Bon gehört "ihm" nicht. Geschädigt durch den Verlust wurde nur die Person die ihn erlitten hat- durch das Verlieren. Aber nicht durch beklauen.
Sveto (28.07.2009, 22:20 Uhr)
@Gewissen
Wer hier wohl etwas nicht verstanden hat? Strafrecht, Disziplinarrecht und Zivilrecht/Arbeitsrecht sind schlicht und einfach völlig unterschiedliche Rechtsmaterien mit unterschiedlichen Stoßrichtungen (was juristischen Laien leider nur sehr schwer nahezubringen ist). Dass die Polzisten vom Strafrichter nur zu einer Bewährungsstrafe von unter einem Jahr verurteilt wurden (und damit nicht automatisch aus dem Dienst entfernt wurden), präjudiziert die (bei derartigen Taten üblicherweise ziemlich saftige) disziplinarrechtliche Würdigung in keinster Weise. Noch weniger verbunden stehen in dieser Hinsicht Strafrecht und Zivilrecht/Arbeitsrecht nebeneinander.
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