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1. Dezember 2005, 17:26 Uhr
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Müssen Casinos Zocker vor sich selbst schützen?

Zwei Ehefrauen von Spielsüchtigen klagen zurzeit vor dem BGH in Karlsruhe. Ihre Männer hatten trotz einer "Selbstsperre" im Kasino tausende von Euro verzockt. Nun sollen die Spielbanken Schadenersatz zahlen.

Rund 30.000 Spielsüchtige in Deutschland haben sich sperren lassen© Jens Schlueter/DDP

Wer trägt die Verantwortung, wenn ein Spielsüchtiger trotz Casinosperre in der Spielbank sein Geld verzockt? Diese Frage klärt zurzeit der Bundesgerichtshof (BGH). Konkret geht es um einen Mann, der 1997 an einem Tag 5100 Euro in einem Automaten versenkt hatte.

In dem Fall konnte der Mann trotz einer so genannten Selbstsperre an einem Telecash-Gerät 20 mal 500 D-Mark abheben. Anschließend verspielte er das Geld innerhalb eines Tages vollständig.

Grundsatzentscheidung in Karlsruhe

Der BGH in Karlsruhe steht nun vor einer Grundsatzentscheidung über die Kontrollpflicht der Spielcasinos bei gesperrten Spielsüchtigen. Nach der mündlichen Verhandlung vom Donnerstag gilt als möglich, dass die staatlich zugelassenen Spielbanken ihre Kontrollen im Bereich der Spielautomaten verstärken müssen. Das Urteil will der Dritte Zivilsenat des BGH am 15. Dezember verkünden.

Die Klage wird von den Ehefrauen der zwei spielsüchtigen Männer betrieben, unterstützt vom Fachverband Glücksspielsucht. Sie haben sich die Rechte ihrer krankhaft süchtigen Männer abtreten lassen und verklagen nun stellvertretend für sie die Westdeutsche Spielbanken-Gesellschaft für die Spielverluste ihrer Männer.

Die Ehefrauen argumentieren, dass die Spielcasinos die schriftlich vereinbarten Sperren nicht ausreichend kontrollierten. Zumindest wenn das Personal dem Kunden Geld über die Telecash-Geräte ausbezahlt, könne eine Ausweiskontrolle verlangt werden.

Das Problem besteht darin, dass einige Casinos Kontrollen nur im großen Spielsaal durchführen, wo eine Ausweiskontrolle vorgeschrieben ist. Im kleinen Spielsaal, in denen die Automaten stehen, dagegen nicht.

Der Anwalt der staatlich konzessionierten Casino-Betreiber sagte, aus der freiwilligen Selbstsperre des Spielers ergäben sich keine Rechtspflichten für die Spielbank. Wenn ein Spieler trotz der freiwilligen Sperre das Casino betrete und spiele, widerrufe er damit seinen früheren Wunsch.

Widersprüchliches Verhalten der Spielbank

Der Anwalt der Ehefrauen nannte dagegen das Verhalten der Bank widersprüchlich, die einerseits rechtliche Konsequenzen aus der Sperre bestreite, andererseits aber gesperrten Kunden ihre Gewinne nicht auszahle.

Nach Angaben des Fachverbandes Glücksspielsucht gibt es in Deutschland etwa 30.000 Sperren für Spielsüchtige. Der Verband will erreichen, dass in deutschen Spielcasinos ebenso wie in der Schweiz in allen Bereichen Ausweiskontrollen stattfinden. Vorstandsmitglieder des Verbandes kritisierten in Karlsruhe auch, dass in deutschen Kneipen inzwischen drei statt früher zwei Spielautomaten hängen dürfen.

AP
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