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29. November 2006, 17:41 Uhr

Strafbar oder nicht?

Die juristische Bewertung der Sterbehilfe ist in Deutschland unübersichtlich und kompliziert geregelt.

Die Sterbehilfe ist in Deutschland nicht durch ein eigenes Gesetz geregelt. Man unterscheidet zwischen strafbarer aktiver Sterbehilfe und den straflosen Varianten der Sterbehilfe. Diese sind: indirekte Sterbehilfe, passive Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung.

Aktive Sterbehilfe: Gezielte Tötung eines Menschen mit dessen Einverständnis. Die aktive Sterbehilfe wird nach § 216 Strafgesetzbuch bestraft (Tötung auf Verlangen)

Indirekte Sterbehilfe: Fachgerechte Behandlung von Schmerzen oder Symptomen unter Inkaufnahme der Lebensverkürzung. Der früher eintretende Tod ist dabei nicht das Ziel der Behandlung, er wird nur als unvermeidbare Nebenwirkung der Therapie in Kauf genommen. Voraussetzung ist das Einverständnis des Patienten.

Passive Sterbehilfe: Unterlassen bzw. Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, etwa Abbruch von künstlicher Beatmung oder Einstellung künstlicher Ernährung. Die passive Sterbehilfe ist nur dann zulässig, wenn sie dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Diesen Willen können Patienten in einer Patientenverfügung niederlegen. Die indirekte und die passive Sterbehilfe sind nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs allein den Ärzten vorbehalten.

Beihilfe zur Selbsttötung: Weder die (versuchte) Selbsttötung noch die Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland strafbar. Abseits der "Krankenhausfälle", in denen indirekte bzw. passive Sterbehilfe relevant ist, geht es um die Frage: Wann liegt strafbare aktive Sterbehilfe vor, wann straflose Beihilfe zum Selbstmord? Beihilfe setzt voraus, dass der Sterbewillige ständig den aktiven Part hat, es "selbst tut". So muss er etwa das Gift selbst nehmen, darf es sich nicht einflößen oder sich eine Spritze geben lassen; der Helfer würde sonst zum strafbaren Täter einer Tötung auf Verlangen. Allerdings muss der Helfer einer Selbsttötung in Deutschland dennoch eine strafrechtliche Verfolgung fürchten - wegen unterlassener Hilfeleistung. In der SCHWEIZ ist aktive Sterbehilfe strafbar, die Beihilfe zur Selbsttötung straflos. Der Helfer muss in der Schweiz keine Strafverfolgung wegen unterlassener Hilfeleistung fürchten. Anders als in der Schweiz ist aber in Deutschland das von den Sterbehilfeorganisationen verwendete Mittel nicht legal zu beziehen. In der Schweiz ist es nach Vorlage eines ärztlichen Rezepts in der Apotheke erhältlich, auch wenn die verschriebene Dosis tödlich ist.

Übernommen aus ... Stern Stern
Ausgabe 48/2006

 
 
 
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