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21. Oktober 2011, 15:53 Uhr

Totenkopf-Flagge darf am Fenster wehen

In erster Instanz unterlagen die Mieter, doch nun steht fest: Sie dürfen in ihrer Chemnitzer Wohnung eine Totenkopfflagge ins Fenster hängen. Der Vermieter hatte geklagt - und verlor in zweiter Instanz endgültig.

Chemnitz, Piratenflagge, Fenster, Prozess, Urteil

Anett Krüger (l.) und ihre Tochter Antje (r.) sind trotz des Urteils noch nicht sicher, ob sie die Flagge wieder aufhängen© Arno Burgi/DPA

Eine Mieterin in Chemnitz darf eine Piratenflagge wieder als Fenstervorhang nutzen. Mit diesem Urteil hob das Landgericht Chemnitz eine Entscheidung der ersten Instanz auf. Die Interessen des Vermieters seien durch die Kinderfahne nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt worden, hieß es zur Begründung. Das Urteil sei aber kein Grundsatzbeschluss, sondern gelte nur für den Einzelfall. Es sei nicht darüber entschieden worden, ob es möglicherweise "auch zulässig ist, eine gesamte Wohnung oder eine gesamte Hausfassade mit Piratenflaggen zu dekorieren", fügte ein Gerichtssprecher hinzu.

Richter machte Ortstermin

Richter Andreas Frei hatte sich während des Zivilprozesses bei einem Ortstermin persönlich von der Wirkung der Flagge überzeugt. Zwar habe sie die Außenfassade des Hauses schon dominiert, sei aber auch deutlich als Kinderfahne erkennbar gewesen - weil es sich um einen "grinsenden Schädel mit einer Augenklappe" gehandelt habe, hob das Gericht hervor.

Das Amtsgericht Chemnitz hatte noch dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses recht gegeben. Dieser sah durch den abgebildeten Totenkopf im Fenster direkt über der Haustür eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Mietinteressenten und wollte einen Schaden in Höhe von 700 Euro geltend machen - zwei Monatsmieten.

Mieterin ging es ums Prinzip

Die 46 Jahre alte Mieterin war gegen den Beschluss des Amstgerichts in Berufung gegangen, der sie zur Abnahme des Fensterschmucks verdonnert hatte. Ihr ging es dabei ums Prinzip. Nun soll der 22 Jahre alte Sohn entscheiden, ob die Flagge wieder dauerhaft dort hängen soll.

Verbieten kann das der Familie niemand mehr. Das Landgericht hat keine Revision zugelassen. Der Vermieter, der zur Urteilsverkündung nicht erschienen war, kann also dagegen nicht mehr vorgehen.

tkr/DPA
 
 
 
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