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12. April 2007, 06:50 Uhr

"Scheinvater" bekommt Unterhalt zurück

Ein Mann zahlte jahrelang Unterhalt für ein Kind, dessen biologischer Vater er nicht ist. Nun muss der tatsächliche Erzeuger ihm das Geld zurückzahlen, das entschied das Oberlandesgericht. Dabei ist egal, ob der Vater wusste, dass es sich um ein "Kuckuckskind" handelt.

Der für "Kuckuckskinder" gezahlte Unterhalt kann nachträglich zurückgefordert werden© DPA

Ein Ehemann kann für ein "Kuckucks"-Kind vom tatsächlichen Erzeuger nachträglich seine bislang geleisteten Unterhaltszahlungen zurück fordern. Das geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (OLG) hervor. Dabei spielt es keine Rolle, ob der "Scheinvater" sich irrtümlich für den leiblichen Vater hielt, oder ob er Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen, heißt es in dem jetzt veröffentlichten Urteil des OLG (Az. 13 UF 157/05). Mit seiner rechtskräftigen Entscheidung änderte das OLG ein anders lautendes Urteil des Amtsgerichts Itzehoe.

In dem vorliegenden Fall hatte der Ehemann nach der Trennung von seiner Frau im Jahr 2002 die Vaterschaft für seinen damals acht Jahre alten Sohn erfolgreich angefochten. Anschließend forderte er vom wirklichen Erzeuger die Erstattung des bis dahin gezahlten Kindesunterhalts sowie die Erstattung der Kosten für das Abstammungsgutachten. Das Familiengericht wies die entsprechende Klage des Ehemanns zurück. Er habe keinen Ersatzanspruch, da er seinerzeit angenommen habe, selbst der Vater des Kindes zu sein, begründete der Familienrichter seine Entscheidung.

Regressanspruch unabhängig vom Wissen um die Vaterschaft

Das OLG hob das Itzehoer Urteil auf Berufung des Ehemannes jedoch auf. Für einen Regressanspruch spiele es keine Rolle, ob der Ehemann der Mutter sich jahrelang für den leiblichen Vater hielt. Es gebe keinen Unterschied zwischen den Ersatzansprüchen eines "wissenden" und dem eines "unwissenden" Scheinvaters gegen den biologischen Vater, heißt es in dem Schleswiger Urteil.

Der Ehemann hatte zunächst acht Jahre lang die Lebenshaltungskosten für das "Kuckucks"-Kind in Form seines Gehalts erbracht. Insgesamt rechnete das OLG knapp 11 000 Euro zusammen. Dazu kamen noch knapp 600 Euro für den Vaterschaftstest. Trotzdem muss der wirkliche Vater insgesamt nur 8000 Euro zurück zahlen. Eine vollständige Zahlung würde für ihn eine "unbillige Härte" bedeuten, da er selber erst nach einer gescheiterten Ehe und einem Neuanfang erfahren hatte, dass er rückwirkend für ein Kind Unterhalt zahlen müsse, entschied das OLG.

DPA
 
 
KOMMENTARE (2 von 2)
 
RuedigerPaulsen (14.04.2007, 12:20 Uhr)
Ruediger Paulsen
Es freut mich ja das sie über meinen Fall hier berichten,nur kommt bei mir immer die Frage auf woher man solche Infomationen bekommt.
Taifun (12.04.2007, 13:11 Uhr)
Ungerecht?
Ich bin kein Vater, noch habe ich irgendwelche Erfahrungen mit diesem Thema. Nur kam beim Lesen dieses Artikels bei mir die Frage auf: warum muss der biologische Vater für die Lüge der Mutter bluten? Warum wird nicht auch die Mutter zur Kasse gebeten (die
unberechtigterweise vom gehörnten Partner - teilweise jahrelang - Gelder kassiert hat)? Durch dieses Urteil sind nur die Väter (die Echten wie die genarrten).
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