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20. Dezember 2004, 10:55 Uhr

Schuldig ohne Strafe

Der wegen Androhung von Folter angeklagte Vize-Polizeichef von Frankfurt, Wolfgang Daschner, ist zu einer "Geldstrafe auf Bewährung" verurteilt worden. Das heißt: Solange er sich im nächsten Jahr nichts zu Schulden kommen lässt, braucht er nichts zu zahlen.

Der Angeklagte Daschner am Montag vor Gericht© Frank May/DPA

Der Frankfurter Vize-Polizeipräsident Wolfgang Daschner ist wegen der Folterdrohung im Entführungsfall Metzler schuldig gesprochen worden, bleibt aber voraussichtlich ohne Strafe. Das Frankfurter Landgericht drohte dem 61-Jährigen in seinem Urteil vom Montag eine Geldstrafe in Höhe von 10.800 Euro und dem mitangeklagten Vernehmungsbeamten eine Strafe von 3600 Euro an, falls sie sich innerhalb eines Jahres etwas zu Schulden kommen lassen.

Die beiden Polizisten und die Staatsanwaltschaft nahmen das Urteil an. Sie sind mit dem Spruch nicht vorbestraft. Das Gericht blieb mit seiner Verwarnung mit Strafvorbehalt unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft.

Die 27. Strafkammer unter dem Vorsitz der Richterin Bärbel Stock sah bei dem Vernehmungsbeamten den Tatbestand der Nötigung als erfüllt, zu der er von Daschner verleitet worden sei. Mit ihren "verwerflichen" Gewaltdrohungen haben beide nach Auffassung des Gerichts die Menschenwürde des Entführers Magnus Gäfgen verletzt. Sie hatten ihm mit ungekannten Schmerzen gedroht, falls er nicht das Versteck der Geisel Jakob von Metzler preisgebe. Gäfgen hatte daraufhin die Polizei zum Versteck des bereits toten Elfjährigen geführt. Das Vorgehen der Polizei sei durch kein Gesetz gedeckt und nicht zu rechtfertigen gewesen, sagte die Vorsitzende Richterin.

Für beide Polizisten seien "massive mildernde Umstände" einzuräumen. "Es ging beiden ausschließlich darum, das Leben des Kindes zu retten." Auch hätten sie unter enormen Stress und Erfolgsdruck gestanden. Mit dem Prozess, der öffentlichen Diskussion um die Folterdrohung und der Konfrontation mit dem Mörder Gäfgen, der als Zeuge aufgetreten war, seien sie zusätzlich belastet. Daschner habe mit seiner Aktennotiz, die den ganzen Fall ins Rollen gebracht hatte, zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Geständnis abgelegt.

Stock betonte die Verankerung des absoluten Folterverbots in der unantastbaren Menschenwürde, die wegen der historischen Erfahrungen ganz bewusst an den Anfang des deutschen Grundgesetzes gestellt worden sei. "Menschen sollen nie mehr wie bei den Nazis nur Träger von Wissen sein, das der Staat aus ihnen herauspressen kann." Die Menschenwürde sei durch die Ewigkeitsklausel im Grundgesetz geschützt. "Es geht um die Funktionstüchtigkeit des Rechtsstaats, nicht bloß um den Gäfgen", sagte Stock. Zur Verteidigung der Rechtsordnung sei eine Verurteilung ohne Strafe notwendig, sagte die Richterin, die auf die "reinigende Wirkung der Hauptverhandlung" hinwies.

Mit seiner Strafdrohung, die in Juristenkreisen auch Geldstrafe auf Bewährung genannt wird, blieb das Gericht unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Strafkammer verzichtete auf Bewährungsauflagen wie etwa Geldbußen. Die Verteidigung hatte Freispruch gefordert, nahm aber nach kurzer Beratung das milde Urteil an. "Herr Daschner hat nicht mehr die Kraft, das Verfahren durchzustehen", sagte dessen Anwalt Eckart Hild.

Geldstrafe auf Bewährung Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ist sozusagen eine Geldstrafe auf Bewährung und wird von den Gerichten eher selten verhängt. Sie gleicht fast schon einer symbolischen Bestrafung: Der Verurteilte muss nur dann zahlen, wenn er innerhalb der Bewährungszeit rückfällig wird oder Bewährungsauflagen missachtet. Bewährt er sich, entfällt die Verurteilung - mit der Folge, dass der Angeklagte nicht als vorbestraft gilt.

Möglich ist eine Verwarnung mit Strafvorbehalt bei Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen, also bei weniger gravierenden Delikten. Voraussetzung dafür ist, dass "eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen", heißt es in Paragraf 59 Strafgesetzbuch. Die Verwarnung ist zudem nur zulässig, wenn kein Rückfall zu erwarten ist und eine Strafe zur "Verteidigung der Rechtsordnung" nicht geboten ist.

DPA
 
 
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