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27. Januar 2009, 11:33 Uhr

Hartz-IV-Satz für Kinder verfassungswidrig

Kinder von Hartz-IV-Empfängern können sich womöglich bald auf mehr Geld freuen. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts hat der Gesetzgeber nicht ausreichend begründet, warum Kinder nur 60 Prozent des Regelsatzes erhalten. Die Beschränkung auf derzeit 211 Euro sei somit verfassungswidrig.

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Umstrittene Reform: Seit der Einführung von Hartz-IV beschäftigt die Höhe der Sozialleistung die Gerichte© Thomas Kienzle/AP

Die Hartz-IV-Sätze für Kinder bis 14 Jahre sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) verfassungswidrig. Der 14. Senat des obersten deutschen Sozialgerichts beschloss am Dienstag, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen. Kläger in den zwei verhandelten Verfahren sind jeweils Kinder, die mit ihren Eltern in Bedarfsgemeinschaften leben.

Die Anwälte kritisieren, dass der Regelsatz der Kinder das Existenzminimum nicht sicherstelle. Die Kläger rügen außerdem das Verfahren, in dem die Regelsätze festgelegt werden. Sie sehen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da Kinder ohne sachlichen Grund gegenüber erwachsenen Hartz-IV-Empfängern benachteiligt würden.

Wohlfahrtsverbände begrüßten die Entscheidung und forderten die Bundesregierung zum Eingreifen auf. SPD-Fraktionschef Peter Struck wies dagegen darauf hin, dass die Große Koalition den Regelsatz für Kinder unter 14 Jahre im Zuge des zweiten Konjunkturpakets auf 70 Prozent anhebe. Er gehe davon aus, dass die Vorgaben damit für 2009 und 2010 erfüllt seien, sagte Struck in Berlin.

Bisher bekommen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 Prozent und ab dem 15. Lebensjahr 80 Prozent des Regelsatzes eines alleinstehenden erwachsenen Hartz-IV-Empfängers. In den beiden in Kassel anhängigen Verfahren hatte die Arbeitsverwaltung 2005 den Klägern eine höhere Regelleistung verweigert und als Bedarf den Regelsatz von damals 207 Euro pro Monat festgelegt. Dagegen hatten sich die Kläger zur Wehr gesetzt und waren in den Instanzen unterlegen. Die obersten deutschen Sozialrichter folgten nun den Klägern und legen die Frage Karlsruhe vor.

Auch das Hessische Landessozialgericht hält die Sozialleistungen für Familien für grundgesetzwidrig und lässt sie deshalb vom Verfassungsgericht prüfen. "Die Hartz-IV-Regelleistungen decken nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen daher gegen das Grundgesetz", hieß es in einem am Montag veröffentlichten Vorlagebeschluss, den die Darmstädter Richter zur Überprüfung nach Karlsruhe geschickt haben.

AP/DPA
 
 
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