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21. Juli 2009, 16:50 Uhr

Beschwerde gegen Bundestagswahl abgewiesen

Die Nachwahl zur Bundestagswahl in Dresden ist verfassungsgemäß gewesen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Ein Wähler hatte eine Beschwerde eingereicht, weil das vorläufige amtliche Endergebnis bereits vor der Nachwahl bekannt gegeben worden war.

Bundesverfassungsgericht, Bundestagswahl, Dresden, Karlsruhe, Nachwahl

Die Wähler im Dresdner Wahlkreis 106 haben 2005 erst zwei Wochen nach der Bundestagswahl ihre Stimme abgegeben© Friso Gentsch/DPA

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eines Wählers gegen die letzte Bundestagswahl zurückgewiesen. Nach einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss durfte das vorläufige amtliche Endergebnis bereits am Morgen nach der Wahl im September 2005 bekanntgegeben werden, obwohl zwei Wochen später in Dresden noch eine Nachwahl anstand. Dass die Dresdner Wähler in Kenntnis des Ergebnisses ihre Stimmen nach taktischen Überlegungen abgeben konnten, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, entschied das Karlsruher Gericht. Die Nachwahl war wegen des Todes einer NPD-Direktkandidatin notwendig geworden.

Auslöser der Beschwerde ist eine ungerechte Klausel im geltenden Wahlrecht, die vom Bundesverfassungsgericht im Juli 2008 beanstandet worden war und bis Ende 2011 geändert werden muss. Dieser Zähleffekt ("negatives Stimmgewicht"), der mit der Entstehung von Überhangmandaten zusammenhängt, kann in bestimmten Konstellationen dazu führen, dass sich ein niedrigeres Zweitstimmenergebnis für eine Partei günstig auswirkt.

Genau dies war im Dresdner Wahlkreis 160 der Fall: Die CDU musste unter 41.225 Zweitstimmen bleiben, sonst hätte sie einen Sitz verloren. Weil die Dresdner Wähler das Wahlergebnis kannten und durch Medienberichte über den Effekt informiert waren, blieb der Zuspruch für die CDU unter dieser Grenze.

Der Zweite Senat sieht darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. "Taktische Wahlentscheidungen stellen grundsätzlich eine legitime Beteiligung des mündigen Bürgers an der Willensbildung in einem demokratisch verfassten Staat dar", heißt es in dem Beschluss.

Außerdem müsse die Wahl öffentlich und damit für Bürger kontrollierbar sein. "Diese Kontrolle wäre zumindest erheblich erschwert, wenn die Ergebnisse der Hauptwahl erst nach Abschluss der Nachwahl ermittelt würden." Die Wahlurnen über einen längeren Zeitraum sicher und in einer für die Öffentlichkeit nachvollziehbaren Weise zu überwachen, stieße auch auf "kaum überwindliche Schwierigkeiten", befand das Gericht.

DPA
 
 
KOMMENTARE (1 von 1)
 
nightmare_online (21.07.2009, 15:42 Uhr)
Humorig
Nun nehmen wir mal an, das BVfG hätte die Wahlen aus 2005 für ungültig erklärt. Da hätte man gleich nochmal wählen können. Angeboten hätte sich der 27.9.
:-)
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