Die Forderung von Hamburgs Justizsenator Roger Kusch, aus Nächstenliebe die Aktive sterbehilfe zu legalisieren, hat eine bundesweite Debatte ausgelöst. Ärzte, Kirchen und viele Politiker lehnen seine Vorschläge ab - wie Katrin Göring-Eckardt von den Grünen, die den CDU-Mann zum Streitgespräch traf. Dazu befragte der stern Menschen, die sich persönlich mit Schmerzen, Leid und dem Tod haben beschäftigen müssen.

Roger Kusch, CDU, und Katrin Göring-Eckardt von den Grünen. Der Jurist und die Theologin diskutierten über "sozialverträgliches Ableben", Aufgaben der Politik und christliche Werte© Stefan Volk
Kusch: Sie meinen, ich mache das aus Eitelkeit? Den Politiker möchte ich sehen, der den Vorwurf der Eitelkeit völlig zurückweisen kann. Wenn man in der Politik ist, geht es nicht ohne Öffentlichkeit. Mit kalkuliertem Tabubruch hat mein Vorschlag aber nichts zu tun. Und Ihr Magazin hat ja gerade in einer Umfrage festgestellt, dass ich 74 Prozent der Deutschen hinter mir habe.
Kusch: Ich will, dass Sterbehilfe generell in Deutschland ermöglicht wird - unter ganz bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen. Dazu müsste der Paragraph 216 Strafgesetzbuch geändert werden, der Tötung auf Verlangen bestraft. Derzeit wird nämlich keine Rücksicht darauf genommen, aus welchen Gründen jemand die Tötung verlangt: Ohne Wenn und Aber gibt es zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Diese Regelung wird Konfliktfällen am Ende des Lebens nicht gerecht - etwa wenn ein Mensch unheilbar krank ist und um Sterbehilfe bittet. Wieso maßt sich der Staat an, die Erfüllung dieses Wunsches zu bestrafen?
Göring-Eckardt: Wenn wir aktive Sterbehilfe einführen, verändert das unsere Gesellschaft. Ich halte Ihre Forderungen für falsch. Eine solche Regelung würde den Druck auf todkranke Patienten, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen, enorm erhöhen. Man muss sich ja nur einmal anschauen, wie in der Bevölkerung schon heute über die Kosten des Gesundheitswesens diskutiert wird.
Kusch: Was genau meinen Sie?
Göring-Eckardt: Viele alte Leute sagen doch jetzt schon: Ich falle meiner Familie und dem Gesundheitssystem nur noch zur Last. Wir sollten es nicht so weit treiben, dass sie sich genötigt fühlen, sozusagen sozial verträglich abzuleben. Und die Gefahr sehe ich, wird Ihr Vorschlag umgesetzt.
Kusch: Ich nehme Ihren Einwand ernst. Aber für die Straflosigkeit der Sterbehilfe müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Ein Arzt muss bescheinigen, dass es sich um eine tödliche, unheilbare Krankheit handelt. Zweite Bedingung ist ein intensives ärztliches Beratungsgespräch, bei dem es neben den medizinischen auch um psychologische Fragen gehen sollte. Und drittens: die notariell beglaubigte Willenserklärung des Betroffenen bei vollem Bewusstsein. Menschen, die nicht todkrank sind, nur meinen, zur Last fallen, können diese Hürden gar nicht nehmen. Ich sehe unsere Gesellschaft auch nicht als eine, die an ältere Menschen die unanständige Forderung erhebt, endlich Platz zu machen.
Göring-Eckardt: Ich auch nicht, von Ausnahmen abgesehen. Trotzdem, fürchte ich, würde sich das Klima mit Einführung der aktiven Sterbehilfe verschärfen.
Kusch: Auch bei der heutigen Rechtslage kann der Druck ziemlich intensiv sein. Wer garantiert uns heute, dass bei einer Patientenverfügung nicht der geldgierige Erbe den Füller geführt hat? Mein Vorschlag, den Willen notariell niederschreiben zu lassen, wäre die größere Sicherheit dafür, dass der Wille des Patienten eigenverantwortlich zustande gekommen ist.
Göring-Eckardt: Ich glaube nur nicht, dass einer sagen wird: ,Ich bin mir jetzt 100-prozentig sicher, dass ich sterben will." Ich hatte einige Male mit Sterbenden zu tun und niemanden getroffen, der nicht bis zum Schluss an Wunder geglaubt hätte.
Kusch: Sie erscheint mir nicht vorbildlich. Die Rechtslage sollte so sein, dass ein Verein wie Dignitas überflüssig ist. Außerdem halte ich es für unehrlich, zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe zu unterscheiden. Hilfe ist immer aktiv.
Übernommen aus ...
Stern
Ausgabe 43/2005
Rechtslage Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. Nach § 216 des Strafgesetzbuches macht sich strafbar, wer einem Sterbewilligen, selbst auf dessen Wunsch und mit seiner Billigung, ein Mittel verabreicht, das zum Tode führt (etwa eine Spritze verabreicht, Giftcocktail einflößt). Straflos bleiben die Taten, die als Beihilfe zum Selbstmord oder passive Sterbehilfe anzusehen sind. Die passive Sterbehilfe lässt sich bezeichnen als "Zulassen des natürlichen Sterbens": Lebensverlängernde Maßnahmen wie Beatmung oder künstliche Ernährung werden unterlassen oder eingestellt. Straflose Beihilfe zum Selbstmord liegt vor, wenn der Getötete die Tat selbst aktiv beging und bis zum Schluss entscheiden konnte, ob er sie zu Ende führt oder nicht. So muss er etwa das Gift selbst trinken und darf es sich nicht einflößen lassen.