Im Januar 2006 hatte das Münchener Amtsgericht die Telefonüberwachung von Khaled el Masris Anwalt angeordnet. Das war zu spät und unverhältnismäßig, urteilt nun das Verfassungsgericht. Die Abhöraktion verstieß daher gegen das Grundgesetz.

Khaled el Masri (r.) und sein Anwalt Manfred Gnjidic© Gero Breloer/DPA
Die Telefonüberwachung des Anwalts des von den USA entführten Deutsch-Libanesen Khaled el Masri hat gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Abhöraktion im Jahr 2006 sei unverhältnismäßig gewesen und verletzte den Anwalt Manfred Gnjidic in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit und seinem Fernmeldegeheimnis, urteilte das Bundesverfassungsgericht in einem jetzt veröffentlichten Beschluss. Die Richter des Zweiten Senats gaben damit einer Verfassungsbeschwerde des Verteidigers statt.
El Masri wurde nach eigenen Angaben Ende 2003 vom US-Geheimdienst CIA in Mazedonien entführt und wegen Terrorverdachts nach Afghanistan in ein Gefängnis gebracht und misshandelt. Im Mai 2004 wurde er in Albanien ausgesetzt. El Masris Verteidiger wirft den USA vor, schon Monate vor der Freilassung gewusst zu haben, dass es sich um eine Verwechslung gehandelt habe und der Gefangene unschuldig sei.
Die Verfassungsrichter hoben die Beschlüsse auf und wiesen den Fall an das Landgericht zurück. Zwar habe die Aktion dem legitimen Zweck gedient, schwere Straftaten aufzuklären, hieß es. Dennoch sei die Wahrscheinlichkeit einer Kontaktaufnahme durch die Täter von vornherein so gering gewesen, dass sie außer Verhältnis zur Abhöraktion gestanden habe.
Es habe sich um eine Vermutung gehandelt, was für einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nicht ausreiche. Die Entführung habe damals schon über eineinhalb Jahre zurück gelegen, die aus- und inländische Presse hätte sich bereits ab Beginn 2005 mit dem Fall auseinandergesetzt. Es sei daher nicht ersichtlich, warum sich die Täter ausgerechnet 2006 melden sollten. Bei einem Anwalt müsse zudem besonders sorgfältig geprüft werden, ob er abgehört werden dürfe.