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17. Januar 2008, 12:24 Uhr

Ramelow darf nicht bespitzelt werden

Jahrelang wurde Bodo Ramelow, stellvertretender Vorsitzender der Fraktion Die Linke, vom Verfassungsschutz beobachtet. Nun hat ein Gericht festgestellt: Die Bespitzelung Ramelows ist rechtswidrig. Allerdings hat das Gericht kein Grundsatzurteil gefällt.

Siegte vor Gericht: Bodo Ramelow darf nicht weiter vom Verfassungsschutz beobachtet werden© Martin Schutt/DPA

Die Beobachtung des stellvertretenden Vorsitzenden der Linksfraktion im Bundestag, Bodo Ramelow, durch den Bundesverfassungsschutz ist rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln nach einer Feststellungsklage des Bundestagsabgeordneten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz seien nicht gegeben, hieß es zur Begründung. Das Gericht berücksichtigte dabei Ramelows Status als Abgeordneter, seine Parteifunktionen und seine konkrete politische Betätigung. Das würde auch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel einschließen, den sich der Verfassungsschutz vorbehalten hatte.

"Das ist ein Sieg des Rechtsstaats", sagte Ramelow nach der Urteilsverkündung. Er forderte eine Neubewertung seiner Partei, gerade nach dem Kölner Urteil und der jüngsten Entscheidung des Saarlands, die Überwachung der Linken komplett einzustellen. Das Kölner Urteil unterstreiche, dass Abgeordnete die Regierung kontrollierten sollten, "und nicht die Regierung mithilfe des Verfassungsschutzes die Abgeordneten".

Grundsatzurteil steht noch aus

Das Gericht betonte, es habe kein Grundsatzurteil gefällt. Es ließ offen, ob Abgeordnete generell aufgrund ihres Abgeordnetenstatus nicht vom Verfassungsschutz beobachtet werden dürfen. Ob die Partei Die Linke beobachtet werden darf, entschieden die Richter ebenfalls nicht. Das soll die im Sommer 2007 eingereichte Organklage beim Bundesverfassungsgericht klären.

Die Linke wird in einigen Bundesländern vom Verfassungsschutz beobachtet. Damit sieht Ramelow seine Partei unter Generalverdacht gestellt. Es gebe keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass er "Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung unterstütze", hatte der Politiker während des Prozesses betont. Das Bundesamt für Verfassungsschutz sprach dagegen von einem "konkreten und verdichteten Verdacht in Bezug auf extremistische Bestrebungen" Ramelows.

Zweite Klage abgewiesen

Eine zweite Klage von Bodo Ramelow hat das Gericht jedoch abgewiesen. Der Bundestagsabgeordnete wollte umfassende Auskünfte darüber einholen, welche Daten das Bundesamt für Verfassungsschutz über ihn gespeichert hat. Inzwischen hätte das Bundesamt bereits entsprechende Auskünfte erteilt. Soweit aber Informationen aus Personenakten anderer oder Sachakten verlangt würden, sei die Klage unzulässig. Ramelow hätte vor Erhebung der Klage sein erweitertes Auskunftsbegehren gegenüber dem Verfassungsschutz geltend machen müssen. Das Gericht sieht zudem keine Verpflichtung der Behörde, diese Informationen gegenüber Ramelow bekannt zu machen.

kam mit DPA
 
 
 
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