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24. November 2010, 10:40 Uhr

BVG befindet Gentechnik-Auflagen vereinbar mit Grundgesetz

Der gesetzliche Schutz der herkömmlichen Landwirtschaft vor gentechnisch veränderten Pflanzen ist rechtens. Das geltende Gentechnikgesetz greift nicht unzulässig in die Berufsfreiheit von Gentechnik-Landwirten ein, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch verkündeten Urteil.

Die geltenden strengen Vorschriften für den Einsatz von Gentechnik in der Landwirtschaft sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden. Die Karlsruher Richter verwarfen eine Normenkontrollklage der Landesregierung von Sachsen-Anhalt. Diese hatte mehrere restriktive Bestimmungen des Gentechnikgesetzes des Bundes als verfassungswidrig eingeschätzt.

Das Verfassungsgericht betonte, dass die Regelungen etwa zur Haftung von Gentechnik-Bauern legitimen Zielen des Gemeinwohls dienten - wie dem Schutz des Verbrauchers und der Umwelt. Der Gesetzgeber müsse den im Grundgesetz enthaltenen Auftrag beachten, "auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen". Denn die Gentechnik biete die Möglichkeit, gezielt das Erbgut zu verändern und greife damit "in die elementaren Strukturen des Lebens" ein.

Die Folgen ließen sich - wenn überhaupt - nur schwer rückgängig machen. "Die Ausbreitung einmal in die Umwelt ausgebrachten gentechnisch veränderten Materials ist nur schwer oder auch gar nicht begrenzbar", betonte das Verfassungsgericht. Auch in der Wissenschaft sei noch nicht endgültig geklärt, wie die langfristigen Folgen eines Gentechnik-Einsatzes zu beurteilen seien. Der Gesetzgeber habe daher eine besondere Sorgfaltspflicht.

APN/AFP
 
 
 
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