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30. Juli 2008, 12:46 Uhr

Selbstgefährdung muss erlaubt sein

Für das Bundesverfassungsgericht ist das Rauchverbot grundgesetzwidrig. Eine vernebelte Entscheidung, empören sich Qualmgegner. Sie übersehen, dass die uneinheitliche Regelung dem politischen Pfusch geschuldet war. Dank des Faustschlags aus Karlsruhe wird sich das nun ändern. Ein Kommentar von Hans Peter Schütz

Hier ist Rauchen erlaubt: Nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgericht könnten solche Schilder wieder öfter zu sehen sein© Diether Endlicher/AP

Ein Lungenzug der Erleichterung dürfte jetzt in den Eckkneipen der Republik zu beobachten sein. Und glücklich werden sich ihre Wirte wohl eine Fluppe anstecken, ein Gläschen einschenken und laut jubelnde Prosts in Richtung Verfassungsgericht ausstoßen. Die fanatischen Befürworter eines umfassenden Rauchverbots werden andererseits Verwünschungen gen Karlsruhe senden und schimpfen, dass diesen Rauchfreunden in den roten Roben viel zu viel Qualm bereits die klare verfassungsrechtliche Sicht vernebelt habe.

So ist es, zum Glück, eben genau nicht. Von vornherein war klar, dass die von Bund und Ländern zusammengeschusterten Paragrafen zum Rauchverbot dem Gleichheitsgrundsatz sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kaum entsprechen dürften. Typisch für den Gesetzespfusch ist die von Bayern gefundene Regelung, dass in kleinen Eckkneipen Rauchen verboten, in den Bierzelten hingegen erlaubt sein sollte. Unterm Gesichtspunkt der Gleichbehandlung war diese Bestimmung kompletter Unsinn, mehr noch: politischer Schwachsinn, der der regierenden CSU nur eingefallen war, weil sie Ende September bei den Landtagswahlen nicht abgestraft werden wollte. Ebenso absurd die Regelung, Lungenzüge in Discos zu verbieten, in Zelten hingegen zu erlauben. Unter den Aspekten der Gleichheit vor dem Gesetz, der Berufsfreiheit und der Wettbewerbsverzerrung konnte auch keine Gnade vor den Richtern finden, dass den großen Restaurants mit Nebenräumen Raucherzellen erlaubt wurden, nicht aber der Einraum-Kneipe, in der der Besitzer selbst serviert.

Wer in Kneipen geht, kennt die gesundheitliche Gefahr

Bleibt nach diesem höchstrichterlichen Faustschlag auf den Tisch der politischen Gesetzespfuscher die Hoffnung, dass die notwenige Neuregelung sich in die vom Verfassungsgericht angezeigte Richtung bewegt. Entweder es gibt ein generelles Rauchverbot ohne jede Ausnahme. Dann müssten selbst die Besucher von Edelrestaurants draußen auf der Straße qualmen. Oder man erlaubt Ausnahmen für die kleinen Eckkneipen. Was spricht dagegen, wenn sie sich als Fluchtort für Biertrinker kennzeichnen, die dort auch rauchen dürfen? Nichts. Wer hingeht, kennt die gesundheitliche Gefahr, der Wirt wiederum nimmt sie bewusst für sich selbst in Kauf, weil er seinen Arbeitsplatz hat.

Damit müssten auch die notorischen Rauchgegner leben können. Ihr Argument, dass mit Rauchen eine Selbst- und Fremdgefährdung verbunden sei, die der Staat nicht erlauben könne, ist ohne überzeugende Konsequenz. Diese fanatischen Rauchfeinde sollten sich vielleicht einmal mit der Frage befassen, weshalb denn die EU dann noch immer mit Milliarden Euro den Tabakanbau fördert. Oder weshalb der Staat nicht gegen Gaststätten vorgeht, in denen Jugendlichen überfettes, ungesundes Fastfood angeboten wird. Auch ein Tempolimit 130 auf den Autobahnen würde die Gesellschaft damit beglücken, dass sie für die Wiederherstellung der Gesundheit vieler bei Tempo 200 verunglückter Autofahrer nicht in finanzielle Mithaftung genommen wird. Darüber lässt zum Beispiel die Große Koalition nicht mit sich reden. Aber über ein Rauchverbot im Auto, analog dem Handyverbot, wird in ihren Reihen durchaus nachgedacht.

Ein gewisses Maß an Selbstgefährdung ist erlaubt

Es wird Zeit, dass die Befürworter immer weiterer Gängelung dieser Gesellschaft bestimmte Grenzen akzeptieren. Glaubwürdig wären sie schließlich nur, sofern sie auch für ein Alkoholverbot plädierten. Oder gar dafür, dass die rauchenden Eltern von Kleinkindern ebenfalls mit einem strikten Rauchverbot überzogen werden. Ein gewisses Maß an Selbstgefährdung ist in diesem Staat erlaubt, muss erlaubt bleiben. Es sei denn, der Staat geht dagegen mit einer spezifischen Form des Staatsterrors vor, weil gewisse Fanatiker nicht akzeptieren wollen, dass ein freies Leben immer mal wieder lebensgefährlich sein kann.

Ein Kommentar von Hans Peter Schütz
 
 
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