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17. Februar 2012, 12:49 Uhr

Das sagt das Grundgesetz

Bundespräsident Christian Wulff ist von seinem Amt zurückgetreten. Im Grundgesetz sind die weiteren Schritte geregelt. Ein Nachfolger muss in spätestens 30 Tagen von der Bundesversammlung gewählt werden.

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Bundespräsident Christian Wulff ist zurückgetreten© Jörg Carstensen/DPA

Der Fall eines Rücktritts eines Bundespräsidenten ist im Grundgesetz geregelt. Es heißt dazu in der Verfassung:

Artikel 57: Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Artikel 54, Absatz 4: Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.

Die Bundesversammlung ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, dessen einziger Zweck die Wahl eines Bundespräsidenten ist. Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder (Landtag, Bürgerschaft) gewählt werden. Dabei muss es sich nicht um Politiker handeln. Zumeist gehören der Bundesversammlung auch Prominente mit hohem Ansehen an.

Politische Immunität

Verankert ist im Grundgesetz auch die politische Immunität von Amtsträgern, darunter der Bundespräsident. Politische Immunität bedeutet, dass der Bundespräsident wegen einer "mit Strafe bedrohten Handlung" nur dann verfolgt werden darf, wenn der Bundestag vorher zustimmt. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist ohne die Genehmigung nicht zulässig.

Den Antrag auf Aufhebung der Immunität muss die Staatsanwaltschaft beim Bundestag stellen - das ist in der Causa Wulff nun geschehen. Mit diesem Antrag hat sich zunächst der Immunitätsausschuss des Bundestages zu befassen. Entscheidend für den Ausschuss ist, ob die Justiz verfahrenstechnisch sauber gearbeitet hat. Gibt der Ausschuss dem Antrag statt, muss das Plenum des Bundestags entscheiden - nötig für die Aufhebung der Immunität ist die einfache Mehrheit. Die generelle Genehmigung, die der Bundestag für Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete erteilt hat, gilt nicht für den Bundespräsidenten.

dho/mlr/DPA
 
 
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