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25. Mai 2008, 11:36 Uhr

Die fünf häufigsten Steuer-Irrtümer

Finanzamt

Die Steuererklärung muss bis zum 31. Mai beim Finanzamt sein. Wer seine Erklärung einmal abgegeben hat, muss das dann für den Rest seines Lebens tun. Es gibt spezielle Policen, um Steuern zu sparen. Sie glauben, das alles stimmt? stern.de entzaubert die häufigsten Steuermythen.

Ein Mann füllt am seine Steuererklärung mit Hilfe von "Elster", dem kostenlosen Programm der Finanzbehörden, aus© Berthold Stadler/DDP

Gerade beim Thema Steuern halten sich einige Irrtümer und Legenden hartnäckig. Wer allerdings weiß, welche davon im Kern stimmen, und wo der blühende Unsinn anfängt, kann bei seiner Einkommensteuererklärung viel überflüssige Arbeit vermeiden.

spi/ddp

1. Abgabezeitpunkt

Eines der hartnäckigsten Gerüchte ist, dass die Steuererklärung immer bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben ist. Tatsächlich gilt diese Frist nur, wenn die Steuererklärung in Eigenregie erstellt wird. "Wer hingegen einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater einschaltet, bekommt auf jeden Fall eine Fristverlängerung bis zum 31.Dezember", erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Diese Fristverlängerung wird auf Antrag auch all denen gewährt, die ihre Steuererklärung selbst erstellen. Im Antrag müssen nur Gründe für den Verlängerungswunsch genannt werden.

Deutlich mehr Zeit haben diejenigen, die eine Steuererklärung nur freiwillig abgeben müssen. Sie können die Steuererklärung nun bis zu vier Jahre nach dem jeweiligen Steuerjahr abgeben. Sind diese vier Jahre abgelaufen, geht allerdings gar nichts mehr: "Dann ist die Verjährung aller Ansprüche eingetreten", sagt Rauhöft.

Mehr zum Thema und einen Musterbrief zum Download finden Sie unter Einkommenssteuer-Erklärung: Für Faule gibt's die Fristverlängerung

2. Fahrtkosten

Die Fahrtkosten sind eine weitere Oase der Legendenbildung. Vor allem, seit die Pauschale gekürzt werden sollte und alle diejenigen in Rage gerieten, die ohnehin jeden Tag nur ein paar Kilometer fahren und deshalb in Zukunft angeblich leer ausgehen sollten. Tatsache ist: Wer nur Fahrtkosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen kann, der erzielt dadurch bei geringen Entfernungen oft keinen Vorteil - vor der Kürzung der Pauschale genauso wenig wie danach.

Die Fahrtkosten müssen erst einmal die Summe von 920 Euro überschreiten, damit sie sich steuerlich auswirken. Denn 920 Euro erkennt das Finanzamt pauschal für Werbungskosten an - ohne Nachweis. Wer also täglich zehn Kilometer zur Arbeit fährt und das an 220 Tagen im Jahr, der kommt nur auf 660 Euro Fahrtkosten und die bringen steuerlich nichts, da die 920 Euro nicht erreicht oder überschritten werden. Damit sich das vor dem Finanzamt rechnet, müsste der tägliche Arbeitsweg schon jeweils 14 Kilometer betragen - bei einer 5-Tage-Arbeitswoche.

Das gilt auch für alle anderen Werbungskosten. Nur wenn die Werbungskosten insgesamt über 920 Euro liegen, machen sie steuerlich Sinn. Aber darunter fallen auch Kosten für Arbeitsmittel, der Gewerkschaftsbeitrag (oder für jede andere anerkannte Standesvertretung) und die so genannten Vergnügungskosten. Die rühmliche Ausnahme sind Kinderbetreuungskosten: Die wirken ab dem erstem Euro.

3. Krankheitskosten

In der Theorie sind auch Krankheitskosten steuerlich absetzbar. In der Praxis hat der Gesetzgeber allerdings eine hohe Hürde aufgestellt, vorher überwunden werden muss, bevor das Finanzamt zur finanziellen Unterstützung beiträgt. Diese Hürde lautet "zumutbare Belastung". Das bedeutet: Wer Krankheitskosten absetzen möchte, muss einen Teil davon immer selbst tragen. Nur was über diesen Teil hinausgeht, macht sich steuerlich bemerkbar. "Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von Familienstand und Einkommen ab", so NVL-Steuerexperte Uwe Rauhöft.

Eine Familie mit zwei Kindern und steuerlich anrechenbaren Einkünften in Höhe von 40.000 Euro muss ersteinmal drei Prozent (1200 Euro) selbst zahlen, bevor sich das Finanzamt an den Krankheitskosten beteiligt. "Aber diese Grenze ist", so Rauhöft, "oft schon mit einer Zahnarztrechnung erreicht." Bei Verheirateten ohne Kinder und einem Einkommen von 40.000 Euro liegt die zumutbare Belastung schon bei fünf Prozent (2000 Euro) und Alleinstehende müssen bei gleichem Einkommen mit sechs Prozent (2400 Euro) leben. Diese Unterstützung setzt also vor allem dann ein, wenn hohe Kosten auf ein geringes Einkommen treffen.

4. Steuersparende Versicherungen

Nachrichten über steuersparende Versicherungen gehören meist ins Reich der Vertreter-Phantasien. Tatsächlich sind nach derzeit geltendem Recht einige Versicherungen dem Wortlaut nach, steuerlich absetzbar. Dazu gehören Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen, Unfall- oder auch Berufsunfähigkeitsversicherungen. Allerdings greifen hier Höchstbeträge, bis zu deren Grenze Beträge geltend gemacht werden können. Bei Pflichtversicherten Arbeitnehmern und Beamten liegt die Höchstgrenze bei 1500 Euro pro Person und Jahr, bei Selbstständigen liegt sie immerhin bei 2400 Euro. Nur wird dieser Höchstbetrag meist schon durch die Krankenversicherung erreicht. Jeder Euro Versicherungsprämie oberhalb dieser Grenze läuft steuerlich ins Leere.

Etwas anderes gilt nur, wenn Versicherungen bereits nach altem Recht absetzbar waren, das bis 2005 galt. Dann müssen die Finanzämter die "alten" Steuervorteile noch bis 2019 gewähren. Das trifft aber vor allem auf Rentner und Selbstständige zu, die auf diesem Wege ihre alte Altersversorgung über private Lebens- und Rentenversicherungen steuerlich geltend machen wollen.

5. Wiederholungszwang

Ein weiterer populärer Steuerirrtum ist laut NVL-Experten Uwe Rauhöft der Wiederholungszwang: "Wer bei freiwilliger Veranlagung einmal eine Steuererklärung abgibt, braucht keine Angst zu haben, dies nun auch für den Rest seines Erwerbslebens tun zu müssen." Tatsächlich könne man auch nur ein einziges Mal eine Einkommensteuererklärung abgeben - Voraussetzung ist aber die freiwillige Veranlagung.

KOMMENTARE (1 von 1)
 
little1 (17.03.2008, 14:48 Uhr)
Steuersparende Versicherungen
Und was ist mit der Basis- oder auch Rürupp-Rente? Diese Aufwendungen sind doch steuermindernd, oder?
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