. .
News am 21.11.2009
RSS Mobil Wetter stern.de Blogs Hefte
3. März 2006, 16:30 Uhr
Schriftgröße: A A A

Keine Entschädigung für SS-Opfer

Im Juni 1944 haben deutsche SS-Einheiten in Griechenland fast 300 Dorfbewohner massakriert. Vier ihrer Nachfahren haben deswegen in Karlsruhe die Bundesrepublik auf Entschädigung geklagt - erfolglos.

Massaker-Gedenkstätte in Distomo: Geschehen kein spezifisch nationalsozialistisches Unrecht© Picture-Alliance

Die Überlebenden des SS-Massakers im griechischen Distomo während des Zweiten Weltkriegs erhalten keinen Schadenersatz von der Bundesrepublik. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden von vier griechischen Staatsangehörigen nicht an, wie das Gericht in Karlsruhe mitteilte. Die Klagen wurden schon vom Landgericht Bonn, den Oberlandesgericht Köln und dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe abgewiesen.

Die Eltern der vier griechischen Frauen und Männer waren im Juni 1944 von SS-Einheiten erschossen worden. Bei der Vergeltungsaktion für Partisanen-Angriffe hatten deutsche Truppen insgesamt zwischen 200 und 300 unbeteiligte Dorfbewohner getötet, darunter vor allem alte Menschen, Frauen und Kinder. Das Dorf wurde niedergebrannt. Die vier Kläger hatten psychische Schäden sowie Nachteile in ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Fortkommen als Folge des Verlusts ihrer Eltern geltend gemacht. Ihre im September 1995 eingereichte Klage gegen die Bundesrepublik auf Schadenersatz blieb jedoch erfolglos.

Schadenersatzpflicht besteht nur zwischen Staaten

Zwar wurde die Bundesrepublik vom griechischen Landgericht Livadeia als Nachfolgestaat verurteilt. An diese Entscheidung sahen sich deutsche Gerichte auf Grund völkerrechtlicher Bestimmungen jedoch nicht gebunden. Auch die Kammer des Bundesverfassungsgerichts verneinte jetzt einstimmig Ansprüche. Weder nach dem Völkerrecht noch nach dem Amtshaftungsrecht müsse die Bundesrepublik an die Betroffenen Schadenersatz zahlen, hieß es in der Begründung. Zwar schulde ein Staat bei Verstößen gegen das Kriegsvölkerrecht laut Haager Landkriegsordnung grundsätzlich Schadenersatz, der Anspruch bestehe aber nur zwischen den betroffenen Staaten, nicht gegenüber den betroffenen Individuen.

Auch ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik scheide aus, weil es zum Zeitpunkt des Massakers keinen entsprechenden Staatsvertrag zwischen Griechenland und Deutschland gegeben habe. Das Geschehen in Distomo stelle kein spezifisch nationalsozialistisches Unrecht dar und sei deshalb nicht dem getrennt geregelten Bereich der Wiedergutmachung von NS-Unrecht zuzuordnen, argumentierte die Kammer. Es sei nicht willkürlich, dass der deutsche Gesetzgeber zwischen den Opfern von harten Verstößen gegen das Völkerrecht einerseits und Opfern ideologisch motivierter Verfolgung durch den Nationalsozialismus andererseits unterscheide.

Die Bundesrepublik habe sich durch Reparations- und Entschädigungszahlungen an Griechenland ihrer völkerrechtlichen Verantwortung gestellt. Bei aller Unzulänglichkeit, menschliches Leid durch finanzielle Mittel wieder gutzumachen, sei doch versucht worden, einen Zustand näher am Völkerrecht herzustellen, so die Verfassungsrichter.

AP
 
 
 
Aktuelle Extras
 
Adobe Flash Player

 
 
Fotocommunity
Fotocommunity

Treffpunkt für ambitionierte Amateurfotografie. Bilder hochladen und bewerten, sich mit anderen Austauschen. mehr...

Weblogs bei stern.de
Weblogs bei stern.de

Die Online-Tagebücher bei stern.de: Freie Autoren schreiben hier persönlich, direkt und eigenständig. mehr...

Information und Unterhaltung mit Günther Jauch
sternTV - Information und Unterhaltung mit Günther Jauch

Vertiefende Informationen zu der aktuellen und den vergangenen Sendungen von sternTV. mehr...