4. April 2003, 09:45 Uhr

Urlaub in Zeiten des Kriegs

Reiseunternehmen gewähren Umtauschrecht

Um der Sorge ihrer Kunden Rechnung zu tragen, haben viele Reiseunternehmen ein Umtauschrecht eingeräumt. Damit wird dem Kunden das Recht auf kostenlose Umbuchung - nicht zu verwechseln mit Stornierung - gewährt. Das bedeutet, er kann seine Reise auf einen anderen Zeitpunkt verschieben oder eine Reise in ein anderes Gebiet buchen.Dieses Angebot hat allerdings zwei Haken: Erstens ist der Ersatzurlaub von einem Unternehmen zu buchen, das zum selben Konzernverband gehört. Letztendlich bedeutet das, dass der Umbucher auf Restplätze verwiesen wird, die dem Unternehmen noch zur Verfügung stehen. Und zweitens muss der Ersatzurlaub ebenfalls aus dem aktuellen Sommerkatalog stammen, kann also nicht zum Weihnachtsurlaub umgebucht werden.

Worauf ist bei Reise- oder Unfallversicherungen zu achten?Reisekranken- und Unfallversicherung treten bei Neuerkrankungen im Urlaub und bei Unfällen in Kraft. Es empfiehlt sich, nachzufragen, inwieweit auch die Folgen von terroristischen Anschlägen oder von Kriegsereignissen abgedeckt sind. In einigen Versicherungspolicen sind Personen- und Sachschäden, die durch Kriegsereignisse hervorgerufen werden, mitversichert - vorausgesetzt der Reisende hat sich nicht aktiv an den Unruhen beteiligt. Die meisten Versicherungen kommen aber nicht für Verletzungen oder Krankheiten auf, die auf Kriegsgeschehnisse zurückzuführen sind. Vor Abschluss einer Versicherung sind also unbedingt die detaillierten Leistungen zu erfragen!Übertragung der Versicherungsleistung auf die umgebuchte ReiseEs ist keine Selbstverständlichkeit, dass bei der Umbuchung einer Reise die für die erste Reise vereinbarten Versicherungsleistungen auf die neue Reise transferiert werden. Es ist also in jedem Fall zu klären, ob die ursprünglich abgeschlossenen Versicherungsleistungen "mitreisen".Birgit Helms

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