21. August 2012, 11:38 Uhr

Passagiere haben kein Recht auf Ausgleichszahlung

Klage vor dem Bundesgerichtshof gescheitert: Reisende, deren Flug wegen eines Streiks bei einer Fluggesellschaft verschoben wird, haben keinen Anspruch auf finanzielle Kompensation durch die Airline.

Ausgleichszahlung, Streik, Passagierrechte, Europäischen Fluggastrechteverordnung, Pilotenstreik

Beim Pilotenstreik der Lufthansa im Februar 2010: Ein Pilot vor der Anzeigetafel am Frankfurter Flughafen mit gestrichenen Flügen©

Flugreisende, deren Flüge wegen eines Pilotenstreiks annulliert werden, können dafür keine Ausgleichzahlung verlangen. Auch die Streiks eigener Piloten seien "außergewöhnliche Umstände", die von Fluggesellschaften nicht beherrscht werden könnten, entschied der Bundesgerichtshof (BFGH) in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. Damit scheiterte die Klage eines Reisenden gegen die Lufthansa. Eine zweite Klage wies das Gericht zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück. (Az: X ZR 138/11)

Die Kläger hatten einen Ausgleich von je 600 Euro gefordert, weil ihre Flüge wegen Pilotenstreiks im Februar und März 2010 annulliert und sie mit mehrtägiger Verspätung auf andere Flüge umgebucht worden waren. Die Lufthansa hatte den Betroffenen zwar Hotels und Verpflegung bezahlt, eine darüber hinausgehenden Ausgleichsleistung für die annullierten Flüge jedoch verweigert.

Lufthansa flog mit Sonderflugplan

Der BGH verwies in seiner Urteilsbegründung unter anderem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Fluggesellschaften keinen Ausgleich für Annullierungen aufgrund von ihnen "nicht zu beherrschenden Gegebenheiten" zahlen müssen. Dazu zählten ausdrücklich auch von Gewerkschaften veranlasste Streiks: Auch wenn es sich dabei um eigene Mitarbeiter der Fluglinie handelt, wirkten die Streiks laut BGH "von außen" auf das Unternehmen ein und seien von ihm nicht beherrschbar, da eine Streikentscheidung von den Beschäftigten im Rahmen ihrer Tarifautonomie getroffen werde.

Der BGH verwies zudem darauf, dass die Lufthansa nach dem Streikaufruf der Gewerkschaft Cockpit im ersten Fall ihren Flugplan am Airport Frankfurt/Main so reorganisiert hatte, dass möglichst wenige Fluggäste darunter leiden mussten. Betroffene könnten deshalb keinen Ausgleich mit der Begründung fordern, die Streichung ihres Fluges sei vermeidbar gewesen, weil stattdessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können. Ob dies auch für den Sonderflugplan vom Airport Köln im zweiten Fall gilt, muss nun das dortige Landgericht prüfen.

tib/AFP/DPA
 
 
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