Ein früh gebuchter Urlaub in die Nähe des Irak-Kriegs weckt keine Vorfreude, sondern Verunsicherung. Hier finden Sie Hinweise des Auswärtigen Amtes sowie Informationen und Tipps zum Reiserecht und zu Versicherungsleistungen.
Wer seinen diesjährigen Sommerurlaub nicht nur früh, sondern auch noch in die Golf-Region gebucht hat, wähnt sich womöglich schon in Badehose inmitten von amerikanischen und irakischen Panzern. Das mindert nicht nur die Vorfreude auf den Urlaub, sondern sorgt vor allem für Verunsicherung. Wer kann schon seinen Urlaub genießen, wenn nebenan der Krieg tobt? Vielen Urlaubern steht deshalb der Sinn nach Stornierung ihrer Reise.Fahren, umbuchen oder stornieren? Die richtige Entscheidung zu treffen, fällt nicht leicht. Orientierung können die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes bieten. Darüber hinaus ist es gut zu wissen, was einen erwartet, wenn man die Reise umbucht oder storniert, und was beim Abschluss von Versicherungen zu beachten ist. Hierzu hat Reiserechtler Professor Führich von der FH Kempten das Reiserecht erläutert.
Reiserücktrittskostenversicherung schützt nicht immer vor StornogebührenEine Reiserücktrittskostenversicherung tritt nur dann in Kraft, wenn dem Kunden die gebuchte Reise nicht mehr zugemutet werden kann, z.B. aufgrund einer plötzlichen Erkrankung, bei Arbeitsplatzverlust oder wenn die Wohnung wenige Tage vor dem Urlaub abbrennt. Die Versicherung kommt für die Rücktrittskosten vor Urlaubsantritt oder bei Reiseabbruch für die Kosten auf, die durch die Rückreise zusätzlich entstehen. Wichtig ist, dass der Versicherte die Versicherung unverzüglich informiert, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, weil er sonst gegebenenfalls seine Ansprüche verliert.Die durch einen Krieg oder durch terroristische Anschläge ausgelöste Angst eines Kunden, eine Region zu bereisen, ist kein anerkannter Rücktrittsgrund. Das bedeutet, dass die Reiserücktrittsversicherung eines Kunden, der aus Sorge um die politischen Entwicklungen von seiner Reise zurücktreten möchte, nicht die Stornogebühren übernimmt. Der Kunde muss in diesem Fall mit den üblichen, teils erheblichen Stornogebühren rechnen.
Spricht das Auswärtige Amt allerdings eine Reisewarnung für eine bestimmte Region aus, hat der Kunde das Recht auf kostenlose Stornierung. Derzeit sind solche Warnungen für den Irak (15.03.), Jemen (18.03.) und Kuwait (21.03.) gegeben worden. War die Warnung schon zum Zeitpunkt der Buchung bekannt, wird davon ausgegangen, dass der Kunde die drohende Gefahr in Kauf genommen hat - damit ist das Recht auf kostenlose Stornierung hinfällig. Gibt es keine Warnung seitens des Auswärtigen Amtes (dies betrifft derzeit die Anrainerstaaten des Irak, Stand: 03.04.), kann der Kunde dennoch eine kostenlose Stornierung seiner Reise erwirken, indem er nachweist, dass die Situation in dem von ihm gebuchten Urlaubsland eine Gefährdung darstellt. Für einen solchen Beweis ist es hilfreich, z.B. aussagekräftige Zeitungsartikel etc. zusammenzutragen. Dennoch besteht für den Kunden in diesem Fall die Unsicherheit, ob er die Gefährdung letztendlich nachweisen kann. Professor Führich hält Klagen im Falle von Reisen in die Süd-Türkei tendenziell für aussichtsreich, da die Möglichkeit besteht, dass sich die Türkei aktiv am Krieg beteiligen wird. Anders dagegen der Fall von Reisen nach Ägypten. Hier ist derzeit eine direkte Gefahr schwer nachweisbar, und ein Kläger müsste damit rechnen, einen Prozess zu verlieren.