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24. Juni 2009, 22:15 Uhr

Handy-Schnäppchen - nah am Betrug

Online-Angebote

Die Angebote klingen verlockend: Wer zwei Mobilfunkverträge abschließt, bekommt zwei Handys, einen Laptop und eine Playstation dazu. Umsonst. Doch Vorsicht: stern TV zeigt, warum sich die angeblichen Schnäppchen oft nicht lohnen - und zu welchen dubiosen Machenschaften so mancher Anbieter greift.

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Vorsicht: Häufig lohnen sich vermeintliche Handy-Schnäppchen nicht© Coulorbox

Ein Notebook plus Speichererweiterung, eine Playstation mit zwei Spielen sowie zwei Handys - all das bekommen Neukunden des Mobilfunkanbieters "Getmobile" umsonst. Einzige Voraussetzung ist: Sie müssen gleichzeitig zwei Mobilfunkverträge abschließen. Doch lohnt sich das überhaupt?

stern TV hat den Test gemacht - und das Paket bestellt. Ergebnis: Es lohnt sich nicht. Also wurde die Ware wieder zurückgeschickt. Bei Online-Bestellungen gilt schließlich das Rückgaberecht von 14 Tagen - so zumindest die Theorie.

Widerruf zu Unrecht verweigert In der Praxis aber sind so manche Anbieter sehr kreativ, wenn es darum geht, dem Kunden einen Rücktritt aus dem ungewünschten Vertrag so unmöglich wie möglich zu machen. So auch "Getmobile". Das Unternehmen versuchte, den Widerruf zu verweigern: "Sicherlich haben Sie übersehen, dass Sie in lhrem Mobilfunkvertrag bereits ausdrücklich die Leistungserbringung beim Mobilfunkanbieter beauftragt haben", heißt es in einem Schreiben. Und: "Aus unserer Sicht bleibt der Mobilfunkvertrag daher bis auf weiteres bestehen. Sollten Sie weiter eine Stornierung wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihren Anbieter."

In der Tat muss man bei der Entgegennahme des Pakets zwei Unterschriften leisten. Mit der ersten bestätigt man den Empfang, mit der zweiten die Mobilfunkverträge. Die liefen in diesem Fall über den Provider "Debitel-Mobilcom". Doch: Dabei handelt es sich um ein zweifelhaftes Koppelgeschäft, sagt André Malitzki von der Verbraucherzentrale Hamburg. Er erklärt, dass eine Kündigung bei "Getmobile" reichen muss. Denn: Es handele sich um ein "verbundenes Geschäft". Werde der eine Teil widerrufen, falle auch der andere.

Methoden nah am Betrug Im Fall von stern TV erklärte das Unternehmen per E-Mail, es würde die Stornierung der Mobilfunkverträge übernehmen. Doch ein Anruf bei "Debitel-Mobilcom" ergab: Dort werden die Verträge erst dann storniert, wenn eine Stornierung von "Getmobile" vorliegt. Fazit: Die Kunden werden von einem zum anderen geschickt. "Diese Methoden sind nah am Betrug", sagen Verbraucherschützer.

Und es kam sogar noch schlimmer: "Getmobile" hat schließlich noch erklärt: Die Stornierung sei nicht möglich, weil die zurückgesandte Ware beschädigt sei. Zu Unrecht. Aber einen Gegenbeweis gab es nicht. Was also tun? Recherchen zeigten: Auch andere Verbraucher haben solche Erfahrungen gemacht. Jetzt wollte stern TV es genau wissen: Steckt womöglich System dahinter?

stern TV deckt auf Den Beweis für die unsauberen Machenschaften brachte ein weiterer Testkauf: Wieder schickte stern TV die Ware zurück. Und wieder behauptete "Getmobile", dass die zurückgeschickte Playstation zerkratzt sei. Diesmal konnte stern TV allerdings das Gegenteil beweisen.

Die Playstation war nicht nur mit Handschuhen vor Zeugen und laufender Kamera eingepackt worden - und wurde garantiert kratzfrei zurückgeschickt. Den Beweis für den Betrug am Verbraucher lieferte "Getmobile" am Ende selbst: Auf den Fotos, die "Getmobile" auf Nachfrage geschickt hatte und die den angeblichen Schaden dokumentieren sollten, war die Seriennummer des Geräts zu erkennen. Aber: Die von stern TV zurückgeschickte Playstation hatte eine andere Seriennummer. Und auch das war vor Zeugen und mit der Kamera dokumentiert worden.

Mit welchen Tricks "Getmobile" die Stornierung des Vertrags sonst noch verhindern wollte - und wie Sie sich dagegen wehren können, erfahren Sie links in der Spalte. Dort gibt es außerdem weitere Informationen zum Rückgabe- und Widerrufsrecht bei Online-Geschäften.

Trick 1: Frühe Einschüchterung

"Getmobile" hat versucht, den Widerruf der stern TV-Online-Bestellung mit allen Tricks zu verhindern. So erklärte das Unternehmen etwa: "Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei einem Rücktritt ihrerseits von einem eventuell über Getmobile abgeschlossenen Mobilfunkvertrag, auf den wir keinen Einfluss nehmen können, der Betrag der übersandten Rechnung ohne Abzug des ausgewiesenen „Getmobile-Bonus“ laut § 4 Abs. 3. der AGB sofort fällig ist."

Damit ist gemeint, dass die Kunden im Falle eines Rücktritts von den Mobilfunkverträgen Notebook, Handys und Playstation trotzdem zahlen müssen. Das ist nicht falsch, aber unsinnig. Denn: Es trifft nur für den Fall zu, dass ein Verbraucher die Mobilfunkverträge storniert, das Notebook und die Playstation aber behalten möchte. In der Praxis wird das wohl aber ohnehin nicht vorkommen, denn die Artikel kann man woanders genauso günstig oder günstiger kaufen.

Den Vorwurf eines Einschüchterungsversuchs weist "Getmobile" aber zurück: Man wolle nur die Rechtslage für den Fall klarstellen, dass ein Kunde seinen Rücktritt vom Mobilfunkvertrag erklärt, jedoch die Rückgabe der erhaltenen Ware nicht veranlasst.

Trick 2: Kosten für eingelagerte Ware

Verunsichert könnten Kunden sicher auch auf den Hinweis von eventuell anfallenden Lagerkosten reagieren. Die würden etwa anfallen, wenn die durch den Kunden zurückgesendete Ware eingelagert wird, bis der Vertrag mit dem Mobilfunkanbieter storniert wird. Ganz konkret heißt es in bei "Getmobile": "Um Probleme mit der Rücklieferung der Ware an Sie zu vermeiden, möchten wir Sie bitten, uns schriftlich mitzuteilen, ob Sie die Rücksendung der Ware an Sie wünschen. Wir werden die Ware 6 Wochen lang … einlagern. Nach Verstreichen dieses Termins werden wir die Ware verwerten. Bitte beachten Sie, dass wir pro angefangener Woche für die Lagerung 5 Euro berechnen müssen."

Dass Lagerkosten für den Verbraucher anfallen, stimmt nicht. Die Ware gehört "Getmobile". Der Verbraucher will sie ja gar nicht haben, deshalb hat er sie zurückgesandt. Insofern können auch keine Lagergebühren fällig werden. Damit wird wieder nur Angst gemacht und vermeintlicher Zeitdruck aufgebaut.

Trick 3: Angeblich beschädigte Ware

Dass eine Stornierung gemäß Fernabsatzgesetz nicht möglich ist, weil die zurückgesandte Ware beschädigt ist, ist falsch. Dem Unternehmen steht in so einem Fall allenfalls ein sogenannter Nutzungsersatz zu.

Getmobile tut dies nach eigenen Angaben, um den Kunden nicht automatisch eine Schadenersatzpflicht aufzuerlegen. Hintergrund sei, dass Kunden im Fall des Widerrufs Kosten übernehmen müssen, obwohl sie keine Ware behalten können. Darüber seien sich viele Kunden oft nicht im Klaren.

Auch davon sollten sich Kunden nicht einschüchtern lassen. Denn: Das Transportrisiko liegt beim Händler, und der muss daher auch den Nachweis erbringen, wer den Schaden verursacht hat.

Nützliche Tipps: Wie Sie Probleme beim Widerruf vermeiden

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie online bestellte Ware behalten wollen, gilt: Lassen Sie alles so verpackt, wie es ist. Das heißt zum Beispiel bei Handy-Verträgen: Lösen Sie die SIM-Karte auf keinen Fall aus der Verpackung (Plastikvorrichtung) heraus und benutzen Sie das Handy nicht.

Außerdem sollten Sie die Ware, die Sie zurückschicken wollen, unter Zeugen wieder verpacken. Und: Am besten fotografieren Sie Ware und Seriennummer.

Gibt es überhaupt ein Rückgaberecht für online gekaufte Ware?

Ja. Bei bestimmten Vertriebsformen und Verträgen wird Kunden eine Frist von zwei Wochen zum Widerruf eingeräumt. Durch diesen Widerruf ist der Verbraucher dann nicht mehr an den Vertrag gebunden.

Die Vorschriften gelten zum Beispiel für Verträge, die per per Telefon, Telefax, Brief oder übers Internet abgeschlossen wurden. Voraussetzung allerdings ist, dass der Verkäufer sein Geschäft regelmäßig über diese Wege, das heißt per Fernabsatz, betreibt.

Solche Verträge, die durch die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurden, regelt das Fernabsatzrecht. Es ist Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Das Widerrufsrecht kann zwar durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Das generelle Recht des Verbrauchers auf Widerruf (beziehungsweise Rückgabe) kann aber nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Details finden Sie im BGB: www.gesetze-im-internet.de/bgb

Wie funktioniert der Widerruf?

Verbraucher, die einen Vertrag per Telefon, Telefax, Brief oder übers Internet abgeschlossen haben, können innerhalb von zwei Wochen ihre Kaufabsicht ohne Angabe von Gründen widerrufen und sind dann nicht mehr an den Vertrag gebunden. Der Widerruf funktioniert entweder durch eine schriftliche Widerrufserklärung oder durch die Rücksendung der Ware.

Gibt es Ausnahmen beim Widerrufsrecht?

Kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es bei der Lieferung von Waren, die speziell für einen Kunden angefertigt wurden und eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Gleiches gilt, wenn die bestellte Ware nicht für eine Rücksendung geeignet ist - entweder, weil sie schnell verderben kann oder weil das Verfalldatum in der Zeit der Rücksendung überschritten wird. Dementsprechend ist auch die Lieferung von Frischwaren - zum Beispiel Blumen - vom Widerruf ausgeschlossen.

Bei Audio- oder Videoaufzeichnungen gilt das Widerrufsrecht nicht, wenn die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt wurden. Wer eine Zeitung oder Zeitschrift per Internet, Telefon, über ein Mailing oder eine spezielle Abo-Karte bestellt, kann davon nicht zurücktreten. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn das Abo bis zum ersten möglichen Kündigungstermin mehr als 200 Euro kostet.

Details finden Sie unter:
www.gesetze-im-internet.de/bgb

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