14. November 2012, 22:15 Uhr

Attest künftig ab dem ersten Krankheitstag?

Mittwoch entschied das Bundesarbeitsgericht: Ab dem ersten Krankheitstag kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest einfordern. stern TV erklärt das Urteil und was es für Arbeitnehmer künftig bedeutet

Attest, Urteil, Arbeitsunfähikeit, Krankmeldung, Bundesarbeitsgericht

Den "gelben Schein" darf der Arbeitgeber schon am ersten Krankheitstag verlangen.©

Das Urteil hatte sich die Mitarbeiterin vom Westdeutschen Rundfunk in Köln sicher anders ausgemalt. Doch auch in dritter Instanz ist ihre Klage gescheitert. Anhand ihres Falles entschied das Bundesarbeitsgericht: Der Arbeitgeber ist berechtigt, "von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen." Genau dagegen hatte die 59-Jährige geklagt.

Als Faustregel galt bislang, dass die Krankschreibung erst nach dem dritten Tag vorgelegt werden muss. Auch bisher räumte das Entgeltfortzahlungsgesetz dem Arbeitgeber das Recht ein, schon früher einen Krankenschein zu verlangen. Etwa wenn es begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit oder Auffälligkeiten, gar Regelmäßigkeiten, bei der Krankmeldung eines Mitarbeiters gibt. Sollte ein Arbeitgeber das ärztliche Attest schon am ersten Tag verlangen, muss er das nach dem aktuellen Urteil nicht begründen. Dieser Einwand entfällt. "Arbeitgeber können unabhängig von einem objektiven Anlass die Vorlage eines Krankenscheins am ersten Tag verlangen", stellte das Gericht klar.

Das Urteil ändere nicht grundsätzlich etwas an der gesetzlichen Regelungen zur Krankmeldung, sondern sei lediglich eine Klarstellung des bisherigen Rechts, meint Arbeitsrechtler Ulf Weigelt aus Berlin: Es habe nicht zur Folge, dass alle Mitarbeiter künftig die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag einreichen müssen, auch nicht alle Angestellten vom Westdeutschen Rundfunk. Das läge auch weiterhin jeweils im Ermessen des Arbeitgebers.

Dennoch rät Weigelt den Arbeitgebern ab, die Krankmeldung schon am ersten Tag einzufordern: "Wenn man erst mal eine Krankmeldung von einer Woche hat, werden Viele auch nicht früher zurück zur Arbeit gehen, selbst wenn es ihnen besser geht." Könne man aber ein bis zwei Tage zuhause bleiben und genesen, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass man dann auch wieder bei der Arbeit erscheint.

Vertrauen ist gut, Kontrolle im Einzelfall besser

Ein weiteres Instrument des Arbeitgebers ist übrigens, bei "erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit" den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einzuschalten. Dieser kann den Arbeitnehmer dann ebenfalls untersuchen und eine unabhängige Einschätzung über dessen Arbeitsfähigkeit erstellen. Entscheidet der medizinische Dienst, dass der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist, muss dieser auch wieder zur Arbeit erscheinen. Einen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis hat so eine Entscheidung aber nicht - man könne nicht wegen "überführter" Falschmeldung gekündigt werden, da der "Gesundungsprozess ein stetiger" sei, so Weigelt.

Das sagt das Gesetz: § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz: "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird."

 
 
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