9. Oktober 2012, 22:15 Uhr

Schmerzensgeld für einen Mörder

Ein Kindermörder bekommt vom Staat Schmerzensgeld, weil ihm im Verhör Gewalt angedroht wurde. Im Entführungsfall Denis Mook wurde der Täter geschlagen, das Kind gerettet. Was ist richtig, was falsch?

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Der heute 32-jährige Denis Mook war 1988 entführt und nach einem Täterverhör nach 13 Tagen von der Polizei gerettet worden.©

Die Schmerzensgeldklage des Kindermörders gegen das Land Hessen sorgte bei Vielen für Empörung: Am 27. September 2002 hatte Magnus Gäfgen den elfjährigen Jakob von Metzler entführt und ermordet. Im Polizeiverhör wurde Gäfgen von den Beamten Folter angedroht, wenn er den Aufenthaltsort des Jungen nicht verraten würde. Der Junge war zu diesem Zeitpunkt jedoch schon tot.

Später hatte der Mörder für die Drohung vom Staat Schmerzensgeld gefordert. Nach einem ersten Zuspruch im August 2011 ging das Land Hessen in Berufung. Soll eine solche Schmerzensgeldforderung rechtens sein? Nun hat das Oberlandesgericht in Frankfurt entschieden: Ja, der Forderung muss stattgegeben werden. Magnus Gäfgen erhält eine Entschädigung von 3000 Euro für die Folterandrohung. Laut Kriminologe Thomas Feltes ist der Fall Gäfgen eindeutig: Die Androhung von Folter ist verboten.

Die Rettung von Denis Mook: Ohrfeige war entschuldigbar

In ähnlichen Situationen kann Gewalt durch Polizisten jedoch auch entschuldigt werden, wie der Fall Denis Mook gezeigt hat: In diesem Entführungsfall wurde Gewalt nicht nur angedroht, der Polizist hat den Tatverdächtigen sogar geschlagen, um den damals achtjährigen Denis Mook noch lebend zu finden.

Am 22. September 1988 entführte der 23-jährige Marcus N. den Jungen auf seinem Weg zur Schule. Er versteckte Denis Mook in einem Ferienhaus in der Eifel. Dabei sperrte er das Kind jedes Mal, wenn er fortging, in eine verschlossene Holzkiste, wo es viele Stunden eingezwängt im Dunkeln verharren musste. Die Entführung geschah aus Geldgier, Marcus N. verlangte in einem Erpresserschreiben eine Million Mark Lösegeld. Bei der Geldübergabe konnte der Entführer nach einer Verfolgungsjagd gestellt werden. Spontan ging der Polizeibeamte Helmut Götte gegen Marcus N. gewaltsam vor. Er schlug den Täter, um den Aufenthaltsort des Jungen aus ihm herauszubekommen. Denis Mook konnte gerettet werden. Götte zeigte sich anschließend selbst an - in diesem Fall jedoch ohne weitere Konsequenzen.

Der Unterschied: Während im Fall Gäfgen der zuständige Polizeibeamte Wolfgang Daschner die Folterandrohung im Verhör kalkuliert angeordnet hatte, handelte es sich bei der Maßnahme gegen den Entführer von Denis Mook um eine spontane Nothilfemaßnahme, laut Notstandsparagraf 34 des Strafgesetzbuchs war dies eine "entschuldigende Notlage".

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