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23. November 2006, 14:31 Uhr

345 Euro müssen reichen

Der Hartz-IV-Regelsatz in Höhe von 345 Euro verstößt nicht gegen das Grundgesetz. So hat es das Bundessozialgericht entschieden. Der DGB will das Urteil nun in Karlsruhe anfechten.

Das Bundessozialgericht verteidigte den Hart-IV-Regelsatz© Fabian Matzerath/DDP

Hartz-IV-Empfänger werden vorerst weiter mit dem Regelsatz von 345 Euro im Monat auskommen müssen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine Klage gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes II und die Anrechnung von Partnereinkommen abgelehnt. Nach Auffassung des Senats ist der Regelsatz sowohl mit dem materiellen als auch mit dem so genannten soziokulturellen Existenzminimum vereinbar und führe nicht automatisch zu einer gesellschaftlichen Ausgrenzung von Hartz-IV- Empfängern.

Der Senat billigte dem Gesetzgeber einen Spielraum bei der Festsetzung der Leistungen zu. Selbst wenn es dabei fachliche Fehler gegeben haben sollte, habe das noch keine verfassungsrechtliche Relevanz.

Frau wollte sich Arbeitslosengeld erklagen

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus Baden-Württemberg geklagt, weil ihr die Zahlung des Arbeitslosengeldes verweigert worden war. Die Richter sahen durch eine Rente des Ehemannes und Kindergeld bei der dreiköpfigen Familie ein Einkommen von etwa 1050 Euro. Dem stehe ein nach Hartz-Sätzen berechneter Bedarf von 858 Euro gegenüber. "Damit ist schon mathematisch klar, dass eine Hilfebedürftigkeit nicht besteht", sagte die Vorsitzende Richterin Ruth Wetzel-Steinwedel. Fehler bei der Festsetzung des Regelsatzes seien nicht erkennbar.

Bundesarbeitsminister Franz Müntefering hat die Bestätigung der Hartz-IV-Regelsätze durch das Bundessozialgericht ( begrüßt. "Ich finde es natürlich gut, dass das Urteil so ausgegangen ist", sagte der SPD-Politiker.

Die Entscheidung der Kasseler Richter habe ihn nicht überrascht, da der Regelsatz von 345 Euro monatlich plus Wohngeld sorgfältig berechnet worden sei. "Das ist ja keine willkürliche Festsetzung, sondern das gründet sich auf eine Einkommens- und Verbrauchsstatistik", sagte er zur Begründung. "Da wird genau festgestellt, was ist die Basis für ein Existenzminimum." Das BSG hatte geurteilt, dass sowohl die Höhe der Regelsätze, als auch die Art der Erhebung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Eine Klage wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hatte das Gericht mit dieser Begründung abgewiesen.

DGB will vor Verfassungsgericht klagen

Der Deutsche Gewerkschaftsbund bedauert die Entscheidung und überlegt nun, nach Karlsruhe zu gehen. "Der DGB wird die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde prüfen", sagte die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ingrid Sehrbrock.

Als nicht nachvollziehbar kritisiert der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband das Urteil. Hauptgeschäftsführer Ulrich Schneider sagte: "Wir können die Aussage nicht nachvollziehen, dass man mit 345 Euro im Monat tatsächlich an der Gesellschaft teilhaben kann." Er bekräftigte die Forderung seines Verbandes nach Erhöhung des Regelsatzes auf 415 Euro im Monat.

AP/DPA
 
 
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