
In meinem Arbeitsvertrag steht:
Nina K. aus Frankfurt
ANTWORT:
Einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hat man erst nach Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit. Scheidet der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er zumindest einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitnehmers, so genannter Anspruch auf Teilurlaub.
Hinweis:
Die Beantwortung der Frage stellt KEINE INDIVIDUELLE Rechtsberatung dar.