
Ich weiß, dass ein Bewerber auf die Frage nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft unwahrheitsgemäß antworten darf. Aber wo steht das?
Nico F. aus Brandenburg
ANTWORT:
Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, denn grundsätzlich ist die Gewerkschaftszugehörigkeit kein Gegenstand des arbeitgeberseitigen Fragerechts. Teilweise wird sie aber bei leitenden Angestellten zugelassen. Bei bestehender Verbandsmitgliedschaft des Arbeitgebers dürfte die Frage zur Überprüfung der Tarifbindung zulässig sein, auf jeden Fall ist sie nach erfolgter Einstellung dann möglich.
Hinweis:
Die Beantwortung der Frage stellt KEINE INDIVIDUELLE Rechtsberatung dar.