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9. Januar 2006, 11:11 Uhr

Mündliche Kündigung gilt nicht

Wer unbedacht im Streitgespräch seine Kündigung erklärt, kann sich im Nachhinein auf die Unwirksamkeit seiner Worte berufen.

Laut Gesetz ist die Beendigung von Arbeitsverhältnissen nur dann wirksam, wenn dies schriftlich geschieht© Corbis

Mündliche Kündigungen sind unwirksam, ganz gleich, ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Darauf macht das bayerische Arbeits- und Sozialministerium aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG). Das gelte auch für mündlich vereinbarte Auflösungsverträge. Habe man unbedacht im Streitgespräch seine eigene Kündigung erklärt, könne man sich im Nachhinein auf die Unwirksamkeit seiner Worte berufen.

In dem entschiedenen Fall hatte sich eine Angestellte mit ihrem Chef gestritten und anschließend auf den Heimweg gemacht. Der Arbeitgeber behauptete später, die Beschäftigte habe mündlich gekündigt. Es sei zumindest mündlich ein Auflösungsvertrag geschlossen worden. Die Frau könne jetzt keinen Rückzieher machen und behaupten, dass eine schriftliche Kündigung fehle. Ihr Verhalten sei eindeutig gewesen.

Dieser Argumentation folgte das BAG den Angaben zufolge jedoch nicht. Laut Gesetz sei die Beendigung von Arbeitsverhältnissen nur dann wirksam, wenn dies schriftlich geschehe. Der Formzwang solle nicht zuletzt auch vor unbedachten Handlungen bewahren. Das gelte auch für den, der in der Hitze des Gefechts übereilt kündige, sich dann aber besinne und auf die Nichteinhaltung der Schriftform berufe. Darin könne grundsätzlich kein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden, hieß es. Es sei denn, der Arbeitnehmer habe seine Kündigungsabsicht mit besonderem Nachdruck und mehrfach ausgesprochen.

Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 659/03

AP
 
 
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