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13. November 2008, 17:22 Uhr

Klassenfahrten werden voll bezahlt

Wichtige Urteile für Hartz-IV-Empfänger: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Kinder aus Hartz-IV-Familien Klassenfahrten von den Kommunen komplett bezahlt bekommen. Ein-Euro-Jobber müssen dagegen ihre Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit selbst tragen.

Kostenübernahme bei Klassenfahrten, Unterhalt in Patchworkfamilien, Fahrkosten für Ein-Euro-Jobber, Ansprüche von Asylbewerbern: Das BSG hat vier wichtige Hartz-IV-Urteile gefällt© Waltraud Grubitzsch/DPA

Kinder von Hartz-IV-Empfängern bekommen Klassenfahrten komplett bezahlt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag in einer Reihe von Urteilen entschieden, die Hartz-IV-Empfänger betreffen. Außerdem entschied das Gericht in Kassel über Unterhaltsansprüche in Patchworkfamilien, Fahrkosten für Ein-Euro-Jobber und Ansprüche von Asylbewerbern.

Nach dem BSG-Urteil zum Thema Klassenfahrten müssen die für Hartz IV zuständigen Arbeitsgemeinschaften (Arge) und Optionskommunen die Zuschüsse für mehrtägige Fahrten in voller Höhe übernehmen. Mit der Entscheidung bekam eine Berliner Familie Recht, der die Senatsverwaltung nur einen begrenzten Betrag bewilligen wollte. Höchstgrenzen für die Kosten von Klassenfahrten festzulegen, erlaube aber das maßgebliche Sozialgesetzbuch II nicht, so das Gericht.

Die Kinder sollten nach Brandenburg und Florenz fahren. Im ersten Fall hätte dies 285 Euro gekostet, im zweiten Fall 719 Euro. Die Arge wollte nur 400 Euro für Fahrten ins Ausland und 180 Euro für Touren nach Brandenburg übernehmen.

Unterhaltsansprüche in Patchworkfamilien

Arbeitsuchende Kinder, die mit einem Elternteil in einer sogenannten Patchworkfamilie leben, haben laut BSG keinen generellen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Geklagt hatte eine 15-Jährige, die 2005 mit ihrer Mutter zu deren neuem Partner gezogen war. Beide Frauen bekamen bis dahin Sozialgeld, anschließend nur noch das Mädchen. Sein Anspruch erlosch jedoch infolge einer Gesetzesnovelle.

Der Anwalt des Mädchens hielt es für verfassungswidrig, dass demnach weder der Sozialleistungsträger noch der Lebenspartner der Mutter verpflichtet seien, für das Kind aufzukommen. Nach Ansicht des BSG-Senats ist grundsätzlich die Mutter verpflichtet, für ihr Kind zu sorgen. Tue sie dies nicht, stelle dies eine Sorgerechtsverletzung dar.

Fahrkosten für Ein-Euro-Jobber

Ein-Euro-Jobber bekommen weder Fahrkosten zur Arbeitsstelle erstattet noch eine höhere Entschädigung. Ihnen steht lediglich die übliche Aufwandsentschädigung für den Ein-Euro-Job zu. Im vorliegenden Fall hatte ein Mann mehr Geld verlangt, weil ihn allein die Monatskarte für die vier Kilometer lange Fahrt mit dem öffentlichen Nahverkehr 51 Euro kostet. Die Richter lehnten sein Ansinnen ab. Aus der Entschädigung von 130 Euro könnten alle geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem Ein-Euro-Job gedeckt werden. Deshalb stehe dem Kläger kein höherer Anspruch zu.

Der Mann argumentierte, bei den maximal 130 Euro lohne sich die Arbeit nicht mehr, wenn er davon noch rund 40 Prozent für Fahrkosten ausgeben müsse. Sein Lohn sei daher "unangemessen". Dem hielt der Richter entgegen, diese Ansicht verkenne den Zweck von Ein-Euro-Jobs. Das Gericht ließ zudem offen, ob die gezahlte Entschädigung überhaupt einen Anreiz für die Tätigkeit beinhalten muss.

Ansprüche von Asylbewerbern

Menschen, die mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, haben laut BSG-Urteil keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Geklagt hatten eine aus dem Kosovo stammende Mutter und ihre Tochter. Beide waren 1992 in die Bundesrepublik eingereist, ihr Asylantrag wurde aber abgelehnt.

2005 hatte das Job-Center Essen die Bewilligung von ALG II mit der Begründung abgelehnt, die Frauen unterlägen dem Asylbewerberleistungsgesetz. In letzter Instanz entschied das BSG, die Klägerinnen seien - obwohl die Mutter an Depressionen leide - ausreisepflichtig und daher von Hartz IV-Leistungen ausgeschlossen.

DPA/AP
 
 
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