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31. Januar 2008, 10:14 Uhr

Dienstwagen sind kein Fahrvergnügen

Auch ein von der Firma gestellter Wagen kann richtig teuer werden. Wer ihn nur gelegentlich privat nutzt, muss mit steuerlichen Nachteilen rechnen. Von Birgit Tietjen

Dienstwagen mit Chauffeur? Schöne Sache, doch bei einer privaten Nutzung lauern teure Fallen© Axel Schmidt/DDP

Auf ihren schicken blauen Saab war die Teamleiterin in einer Hamburger Werbeagentur mächtig stolz. Ihr Chef hatte sich kulant gezeigt und ihr auch private Fahrten mit dem neuen Dienstwagen gestattet. Nur für die Benzinkosten sollte sie selbst aufkommen. Das nahm die Werbefachfrau gern in Kauf: Sie kam lieber mit dem Rad ins Büro und beschränkte auch ansonsten private Fahrten nur auf das Notwendigste. Sorgfältig sammelte sie alle Tankbelege, um diese später absetzen zu können.

Unkenntnis kann teuer werden

Nach einer Betriebsprüfung in der Werbeagentur war dann plötzlich Schluss mit der Freude am schicken Firmenauto: Die Prüfer versteuerten die private Nutzungsmöglichkeit des Wagens nach der pauschalen Ein-Prozent-Methode, weil die Mitarbeiterin kein Fahrtenbuch geführt hatte. Die aus privater Kasse bezahlten Benzinkosten konnte die Angestellte auch nicht steuerlich geltend machen. Die Unkenntnis in Sachen Dienstwagen kam Chef und Mitarbeiterin teuer zu stehen: Sie mussten insgesamt 10.000 Euro Steuern nachzahlen.

Zu Recht: In drei Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun damit beschäftigt, ob und in welcher Weise Arbeitnehmer Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihren Dienstwagen entstehen, mit ihren zu versteuernden Vorteilen verrechnen können. Grundsätzlich gilt: Stellt der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf, so muss dieser für den geldwerten Vorteil zahlen, und zwar pauschal ein Prozent des Bruttolistenpreises. Dabei handelt es sich immer um den Preis der Erstzulassung, auch bei einem Gebrauchtwagen. Von dieser Berechnung darf der Arbeitnehmer nur abweichen, wenn er anhand eines penibel geführten Fahrtenbuchs die tatsächliche, meist geringere private Nutzung nachweisen kann.

"Ein Fahrtenbuch lohnt sich vor allem für diejenigen, die wenig Privatfahrten haben", sagt Ines Häußler, Steuerberaterin in der Kanzlei RP Richter & Partner. Allerdings werden an ein Fahrtenbuch mittlerweile so hohe Anforderungen gestellt, dass viele den Aufwand scheuen. So müssen für jede dienstliche Fahrt fortlaufend das Datum, das Reiseziel, die besuchte Person oder Firma, die gefahrenen Kilometer und der Kilometerstand am Ende des Tages aufgezeichnet werden. Sobald aber irgendwann Zahlendreher oder Benzinbelege von Tagen auftauchen, an denen das Fahrzeug angeblich nicht genutzt wurde, kann das Fahrtenbuch schon als nicht ordnungsgemäß verworfen werden.

Ausweg: Sich am Kauf beteiligen

Wer nun - ob aus Unkenntnis oder weil das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß verworfen wurde - wieder der pauschalen Ein-Prozent-Regel unterliegt, kann auch die selbst bezahlten Benzinrechnungen nicht absetzen (Az.: BFH VI R 96/04 und VI R 57/06). "Der BFH begründet dies damit, dass die Ein-Prozent-Regelung eine der Vereinfachung dienende Pauschalierung darstellt", sagt Kathrin Witschel, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz. Der Zweck der typisierenden Ein-Prozent-Regelung "wäre verfehlt, wenn bei dieser pauschalen Vorteilsbewertung" auch noch individuelle Aufwendungen Berücksichtigung fänden, heißt es in der Begründung des BFH.

Etwas anderes gilt, wenn sich der Angestellte am Kauf des Dienstwagens beteiligt. Dann darf er seinen Anteil als Werbungskosten von der Steuer abziehen, entschied jetzt ebenfalls der BFH (Az.: VI R 59/06). Ein Angestellter eines Pharmaunternehmens hatte für einen Porsche seinem Arbeitgeber damals 75.193 DM dazugegeben. In diesem Fall sei der Dienstwagen ein fremdes Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige nutzt, um Einkünfte zu erzielen. Die Anschaffungskosten kann er wie die Kosten für ein Nutzungsrecht behandeln und gleichmäßig über die Nutzungsdauer des Wagens abschreiben, so die Begründung der obersten Finanzrichter.

Sinnlos bei geringer Privatnutzung

"Im ersten Moment mag es eigenartig erscheinen, dass der Fiskus bei einigen Hundert Euro selbst getragenen Benzinkosten den Rotstift ansetzt, im Streitfalle aber mehr als 35.000 Euro Zuzahlung für einen Porsche als Werbungskosten durchwinkt", sagt Steuerberaterin Häußler. "Dies hat jedoch insofern seine Berechtigung, als auch die Gesamtkosten des Porsche für die Berechnung der Pauschalsteuer nach der Ein-Prozent-Regelung zugrunde gelegt wurden."

Arbeitnehmer sollten sich also überlegen, ob ein Dienstwagen für sie die beste Lösung ist. "Wer den Wagen nur in geringem Maße privat nutzt, für den lohnt es sich bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung eher nicht", sagt Steuerberaterin Witschel. In vielen Fällen ist es dann sinnvoller, den Wagen vom eigenen Geld anzuschaffen und mit dem Arbeitgeber auszuhandeln, dass er die dienstlichen Fahrten ersetzt.

Fahrtenbuch Genauigkeit ist das A und O. Nur wer penibel aufschreibt, wann und wofür er den Wagen nutzt, hat beim Finanzamt eine Chance. Ins Fahrtenbuch gehören:
Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen beruflichen Fahrt.
Reiseziel und Reisezweck mit genauer Angabe der Adresse. Reisezweck kann zum Beispiel ein Kundengespräch sein.
Besuchte Person oder Firma, wobei der Fiskus eine Ausrede wie Mandantenschutz bei Anwälten oder Schweigepflicht bei Ärzten nicht zulässt.
Privatfahrten müssen als solche gekennzeichnet werden. Dazu genügt die Bemerkung "privat" neben dem Datum und den insgesamt an diesem Tag gefahrenen Kilometern.
Elektronische Fahrtenbücher, welche die Fahrtdaten automatisch über das Navigationssystem speichern, werden nur anerkannt, wenn sie nachträglich nicht mehr verändert oder ergänzt werden können.
Mit Excel geführte Fahrtenbücher werden von den Finanzämtern nicht anerkannt.

Von Birgit Tietjen
 
 
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