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30. Juli 2004, 14:45 Uhr

Keine Renovierung nach starrem Zeitplan

Der Deutsche Mieterbund rät allen Mietern einen Blick auf ihren Vertrag zu werfen. Nach einem Urteil vom Bundesgerichtshof ist ein bestimmter Fristplan für Renovierungen nicht erlaubt.

Kein Renovierungsstress: Ein starrer Fristplan für Renovierungen sind laut Urteil unzulässig© Oliver Stratmann/DDP

Vor dem pflichtschuldigen Griff zu Farbeimer und Tapetenrolle könnte sich ein Blick in den Mietvertrag lohnen. Der Deutsche Mieterbund machte am Freitag auf ein Urteil (Az: Bundesgerichtshof VIII ZR 361/03) aufmerksam, dem zufolge ein starrer Fristenplan für Schönheitsreparaturen unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf unzulässig ist. Derartige Klauseln fänden sich "zig-tausendfach" in Formularverträgen. Der Mieterbund riet dazu, vor dem Renovieren oder der Zahlung der Kosten den eigenen Vertrag beim Mieterverein überprüfen zu lassen.

Unzulässige Klauseln bei drei Viertel aller Haushalte

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich auf die Formularverträge des Landesverbands der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Davon betroffen sind nach Schätzung des Mieterbunds allein im Rhein-Main-Gebiet bis zu drei Viertel aller Haushalte in privat vermieteten Wohnungen. Vergleichbare Klauseln fänden sich auch in anderen Formularverträgen.

Darin wird der Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen "wenn erforderlich, mindestens aber" alle zwei Jahre in Küche, Bad und Toilette sowie alle fünf Jahre in den übrigen Räumen durchzuführen. Es bedeute aber eine unangemessene Benachteiligung der Mieter, wenn sie nach solch starren Fristen renovieren müssten, egal ob notwendig oder nicht. So könne es an der Renovierungsbedürftigkeit vor allem fehlen, wenn Räume etwa wegen langer Abwesenheit selten genutzt würden oder mit besonders "langlebigen" Tapeten oder Farben dekoriert seien.

AP
 
 
 
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