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Das Steuergesetz à la Kirchhof

4. Abschnitt: Besteuerung von Ehe und Familie

(1) Ein Unterhaltsberechtigter kann seinen Grundfreibetrag auf denjenigen übertragen, der ihm gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllt.
(2) ¹Ehegatten bilden eine eheliche Erwerbsgemeinschaft, wenn sie zusammenleben. ²Sie können untereinander Einkünfte ausgleichen, die Vereinfachungspauschale, den Grundfreibetrag und den Sozialausgleichsbetrag (persönliche Steuerentlastungsbeträge) übertragen.

5. Abschnitt: Steuerjuristische Personen

(1) Steuerjuristische Personen sind Personenvereinigungen und Zweckvermögen des privaten Rechts.
(2) Steuerjuristische Personen sind auch Betriebe der öffentlichen Hand, die im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft erwerbswirtschaftlich tätig sind.

§ 12 Beteiligungserlöse

(1) Beteiligungserlöse sind steuerfrei, soweit sie aus dem Anteil an einer steuerjuristischen Person erzielt werden.
(2) Kosten, die mit steuerfreien Erlösen unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängen, dürfen nicht als Erwerbskosten abgezogen werden.

§ 13 Veräußerung von Anteilen an steuerjuristischen Personen

(1) Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an steuerjuristischen Personen sind steuerpflichtig (Veräußerungseinkünfte).
(2) ¹Veräußerungseinkünfte sind die zugeflossenen Veräußerungserlöse abzüglich der Veräußerungskosten. ²Veräußerungskosten sind die Vermögenserwerbskosten, Erwerbsfolgekosten und Übertragungskosten. ³Sie werden widerlegbar mit neun Zehnteln des zugeflossenen Veräußerungspreises vermutet (Kostenpauschale).
(3) Negative Veräußerungseinkünfte können nur mit nichtpauschalierten, positiven Veräußerungseinkünften desselben Kalenderjahres ausgeglichen werden.
(4) Für die Veräußerung einer Erwerbsgrundlage einer natürlichen Person gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 14 Steuerbefreiungen

(1) Gemeinnützige steuerjuristische Personen und die Deutsche Bundesbank sind von der Einkommensteuer befreit, soweit sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter-halten.
(2) ¹Die Befreiung gilt für inländische, dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte nur, wenn auch der Schuldner dieser Einkünfte nach Absatz 1 steuerbefreit ist. ²Von der Befreiung ausgenommen sind Beteiligungseinnahmen, die an natürliche Personen oder nicht nach Absatz 1 steuerbefreite steuerjuristische Personen ausgeschüttet werden.

6. Abschnitt: Zukunftssicherung

(1) ¹Erwerbserlöse, die für Beiträge zur eigenen persönlichen Zukunftssicherung, der des Partners einer ehelichen Erwerbsgemeinschaft oder der Kinder verwendet werden, sind bis zu ihrer Auszahlung steuerfrei. ²§ 12 Abs. 2 kommt insoweit nicht zur Anwendung.
(2) ¹Der persönlichen Zukunftssicherung dienen nur gesetzliche oder vom Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht anerkannte Versicherungen, die dem Steuerpflichtigen Ansprüche auf Altersrente ab dem 60. Lebensjahr, auf eine Hinterbliebenenrente oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einräumen. ²Die Ansprüche dürfen auf den Ehegatten übertragen werden, nicht jedoch vererblich, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein.

§ 16 Einnahmen aus der persönlichen Zukunftssicherung

(1) Leistungen aus der persönlichen Zukunftssicherung und die Auszahlungen der erwirtschafteten Erträge sind als inländische Erwerbseinnahmen zu versteuern.
(2) Gibt der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum auf, gilt der bis dahin entstandene Versicherungsanspruch als ausbezahlt.
(3) Begründet der Versicherte erneut einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, wird die Steuerfreistellung der Erwerbserlöse zur persönlichen Zukunftssicherung nachgeholt, soweit bei der vorangegangenen Aufgabe des Wohnsitzes der Versicherungsanspruch einer inländischen Besteuerung unterlag.

7. Abschnitt: Verfahren der Einkommensbesteuerung

§ 17 Verfahren der Quellen- und Veranlagungsbesteuerung
(1) ¹Arbeitslohn, Kapitaleinnahmen, Leistungen aus der persönlichen Zukunftssicherung sowie Veräußerungserlöse aus dem Verkauf börsennotierter Anteile an steuerjuristischen Personen werden an der Quelle besteuert. ²Der Schuldner dieser Erwerbserlöse hat die Steuer für den Steuerpflichtigen einzubehalten und abzuführen (Entrichtungspflichtiger) sowie die Beiträge zur persönlichen Zukunftssicherung von der Steuer freizustellen (Quellenfreistellung). ³Ansonsten wird der Steuerpflichtige veranlagt; die Beiträge zur persönlichen Zukunftssicherung werden in diesem Verfahren freigestellt (Veranlagungsfreistellung). 4Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) ¹Die persönlichen Steuerentlastungsbeträge können durch Vorlage der Steuerkarte auch bei der Quellenbesteuerung in der Reihenfolge Vereinfachungspauschale, Grundfreibetrag und Sozialausgleichsbetrag berücksichtigt werden. ²Für jeden Monat des Veranlagungszeitraums kann ein Zwölftel der Steuerentlastungsbeträge beansprucht werden.

§ 18 Antragsveranlagung, Haftung
(1) ¹Der Entrichtungspflichtige hat dem Steuerpflichtigen schriftlich bekannt zu geben, in welcher Höhe er die Quellenbesteuerung durchgeführt und welche Steuerentlastungsbeträge er berücksichtigt hat. ²Entsteht hierüber zwischen den Beteiligten Streit, kann der Steuerpflichtige bei dem für ihn zuständigen Finanzamt Veranlagung beantragen.
(2) ¹Der Entrichtungspflichtige haftet für die Steuer, die er bei der Quellenbesteuerung einzubehalten und abzuführen hat; dies gilt nicht, soweit auf der Steuerkarte ein Steuerentlastungsbetrag unzutreffend eingetragen worden ist. ²Dem Entrichtungspflichtigen steht derjenige gleich, der Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers anstelle des Arbeitgebers nutzt.

8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Sachverhalte

(1) ¹Wer in Deutschland wohnt (Inländer), ist mit seinem weltweiten Einkommen unbeschränkt steuerpflichtig. ²Gleiches gilt für eine steuerjuristische Person, wenn der Schwerpunkt ihres Erwerbshandelns in Deutschland liegt.
(2) Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wohnt, ist auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sein Einkommen im Veranlagungszeitraum zu mindestens 80 vom Hundert der Einkommensteuer in Deutschland unterliegt (beantragte unbeschränkte Steuerpflicht).
(3) Auch der Ehegatte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen ist auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig, wenn beide Einkommen im Veranlagungszeitraum zusammen zu mindestens 80 vom Hundert der Einkommensteuer in Deutschland unterliegen.

§ 20 Beschränkte Steuerpflicht
(1) ¹Wer nicht sein weltweites Einkommen nach § 19 zu versteuern hat, ist mit seinen inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. ²Inländische Einkünfte sind Einkünfte aus inländischem Erwerbshandeln. ³Inländisches Erwerbshandeln ist die Nutzung von Arbeitskraft in Deutschland und in Deutschland belegener Erwerbsgrundlagen zur Erzielung von Einkünften am Markt. 4Als inländische Einkünfte gelten auch Erwerbseinnahmen, die ein Auslandsbediensteter von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bezieht.
(2) ¹Beschränkt Steuerpflichtige dürfen persönliche Steuerentlastungsbeträge, die Rechte einer ehelichen Erwerbsgemeinschaft und die Steuerfreiheit der Erwerbserlöse für Beiträge zur persönlichen Zukunftssicherung nicht in Anspruch nehmen. ²Satz 1 gilt nicht für Steuerpflichtige mit Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 und deren Ehegatten.
(3) Erwerbseinnahmen, die beschränkt Steuerpflichtige für Beiträge zur persönlichen Zukunftssicherung verwenden, sind steuerfrei, wenn sie auf sozialversicherungsrechtlicher Grundlage erbracht werden und der Steuerpflichtige in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wohnt.

§ 21 Ausländische Einkünfte und Beteiligungen
(1) ¹Ausländische Einkünfte sind Einkünfte aus ausländischem Erwerbshandeln. ²Sie werden wie inländische Einkünfte ermittelt. ³Bei Freistellung ausländischer Einkünfte sind Erlöse und Kosten unbeachtlich.
(2) ¹Ein Verlustausgleich ist nur unter Einkünften möglich, die einer deutschen Besteuerung unterliegen. ²Ein Verlustausgleich nach § 8 Abs. 2 und 3 setzt voraus, dass die daran beteiligten Personen mit diesen Einkünften steuerpflichtig sind.
(3) ¹Erhebt ein ausländischer Staat auf die Einkünfte einer steuerjuristischen Person weniger als die Hälfte der entsprechenden deutschen Steuer (Niedrigsteuerstaat), sind die Beteiligungserlöse steuerpflichtig, soweit die Einkünfte weder einer deutschen Besteuerung unterlagen noch steuerfrei wären, wenn der Beteiligte sie unmittelbar erzielt hätte. ²Beteiligungserlöse bleiben steuerfrei, wenn die steuerjuristische Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums wirtschaftet und ihre Einkünfte dort einer Regelbesteuerung unterliegen.

§ 22 Anrechnung und Abzug ausländischer Einkommensteuer
(1) ¹Auf die deutsche Einkommensteuer auf ausländische Einkünfte ist die ihr entsprechende, keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende, entrichtete ausländische Steuer des jeweiligen Quellenstaates anzurechnen. ²Bei einer Besteuerung nach § 21 Abs. 3 ist die von der Gesellschaft gezahlte ausländische Steuer anteilig ihren Gesellschaftern zuzurechnen.
(2) ¹Nicht anrechenbare ausländische Steuern sind Erwerbskosten. ²Vom Quellenstaat erstattete ausländische Steuern sind Erwerbserlöse.

9. Abschnitt: Erlass von Rechtsverordnungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnungen zu erlassen,
1. über die nähere Bestimmung von Erwerbserlöse gemäß § 2 Absatz 3 nach Maßgabe des Markteinkommensprinzips zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung;
2. über die nähere Bestimmung von Erwerbskosten und gemischten Kosten gemäß § 2 Absatz 3 und § 4, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist. Lässt sich der Erwerbsanteil praktisch bedeutsamer gemischter Kosten anhand vom Bundesministerium der Finanzen ermittelter Erfahrungswerte pauschalieren, können sie begrenzt zum Abzug zugelassen werden;
3. über die Übertragung persönlicher Steuerentlastungsbeträge gemäß § 10 zur Durchführung dieses Gesetzes;
4 über die nähere Bestimmung von steuerjuristischen Personen nach § 11 zur Durchführung dieses Gesetzes;
5. über die Verfahren der Quellenbesteuerung und der Veranlagung gemäß der §§ 17 und 18 zur Durchführung dieses Gesetzes. Bisherige Stichtagsregelungen sollen fortgeführt werden;
6. über Rundungsregeln und über die Nichtfestsetzung von Steuern in Bagatellfällen zur Durchführung dieses Gesetzes. ²Der festzusetzende Betrag darf einen durch die Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag von höchstens 10 Euro voraussichtlich nicht übersteigen;
7. über den Übergang auf die Neuregelungen dieses Gesetzes innerhalb eines Zeitraums von längstens vier Jahren nach Maßgabe des Leistungsfähigkeitsprinzips. Der Übergang soll möglicht schnell und aufkommensneutral vollzogen werden.

Seite 1: Das Steuergesetz à la Kirchhof
Seite 2: 4. Abschnitt: Besteuerung von Ehe und Familie
 
 
 
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