Die Urteile sind hier nicht eindeutig. Auf jeden Fall aus Ruhegründen nicht vor sechs Uhr, aber wegen des einsetzenden Verkehrs spätestens bis sieben Uhr morgens. Abends gilt ebenfalls wegen der Ruhezeiten 22 Uhr als späteste Räumzeit. Ausnahmen gelten etwa für Gastwirte, die während ihrer Öffnungszeiten immer für freie Wege sorgen müssen. Bei Dauerschneefall oder ununterbrochenem Eisregen kann abgewartet werden, bis sich das Wetter beruhigt hat. Andererseits muss je nach Witterung auch mehrmals täglich zu Schaufel und Streumittel gegriffen werden.