14. Juli 2009, 16:31 Uhr

Heimarbeit nicht ohne Vermieter-Erlaubnis

Ein Imobilienmakler wollte es nicht wahrhaben - doch der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gefällt: Eine Mietwohnung darf nur mit der Erlaubnis des Vermieters beruflich genutzt werden. Es gelten aber Ausnahmen.

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Nichts geht mehr: Der BGH ist in Deutschland die letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren©

Privatwohnungen dürfen teilweise beruflich genutzt werden, wenn die Räume dadurch nicht nennenswert beeinträchtigt und die Nachbarn nicht gestört werden. Ohne Zustimmung des Vermieters ist eine Nutzung der Wohnung zu beruflichen Zwecken aber auf Ausnahmefälle beschränkt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Grundsätzlich müsse der Vermieter dies nicht dulden - schon gar nicht, wenn Mitarbeiter in der Wohnung beschäftigt werden sollen.

Im konkreten Fall ging es um einen Immobilienmakler, der sein Geschäft von seiner Frankfurter Wohnung aus betreibt. Als der Vermieter davon erfuhr, forderte er ihn auf, dies zu unterlassen. Er verwies auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach eine Erlaubnis des Vermieters notwendig ist, wenn die Räume zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt werden sollten. Trotz einer Kündigungsdrohung blieb der Makler stur - nun droht ihm der Rauswurf aus der Wohnung.

Das Urteil stieß bei Mietern und Vermietern auf Zustimmung. Der BGH habe klarstellt, dass Mieter auch von zu Hause aus arbeiten könnten, wenn die Mitbewohner nicht unzumutbar belästigt würden, und weder bauliche Veränderungen noch Schäden damit verbunden seien, sagte Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes. "Insoweit ist dies ein gutes Urteil für viele Berufseinsteiger, Heimarbeiter oder zum Beispiel auch Journalisten." Auch der Eigentümerverband Haus & Grund sprach von einer sinnvollen Entscheidung. Die Richter hätten im Interesse von Mietern und Vermietern entschieden.

Nach den Worten des Karlsruher Gerichts muss der Vermieter im Normalfall selbst dann eine berufliche Nutzung der Wohnung nicht dulden, wenn sich im Mietvertrag kein ausdrücklicher Genehmigungsvorbehalt findet. Nur im Einzelfall könne der Vermieter "nach Treu und Glauben" verpflichtet sein, eine "teilgewerbliche Nutzung" zu erlauben. Wie der konkrete Fall ausgeht, darüber muss nun das Landgericht Frankfurt entscheiden, das der Behauptung des Vermieter nachgehen muss, der Makler habe in der Wohnung Mitarbeiter beschäftigt.

DPA
 
 
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