Die Wohnung wird zu klein, der Vermieter nervt oder Sie haben einfach Lust auf was Neues? Kurzum: Sie wollen kündigen? Wir erklären Ihnen, welche Fristen Sie einhalten müssen und welche Sonderkündigungsrechte Sie besitzen.

Der letzte Akt eines jeden Mietverhältnisses: die Schlüsselübergabe an den Vermieter© Colourbox
Einziehen, ausziehen, umziehen. Glaubt man der Statistik, dann hält es die Mieter in Deutschland im Schnitt nicht länger als zehn bis zwölf Jahre in ein und derselben Wohnung. Jährlich ziehen laut dem Deutschen Mieterbund mehr als zwei Millionen Mieterhaushalte um. Wollen auch Sie die Wohnung wechseln, sollten Sie einige Tipps beherzigen - damit der Umzug möglichst reibungslos läuft.
Grundsätzlich gilt: Planen Sie einen Umzug wenn möglich längerfristig und beachten Sie die Kündigungsfristen in Ihrem Mietvertrag, um eine doppelte Mietzahlung zu vermeiden.
Außerdem sollten Sie schriftlich kündigen. Und achten Sie darauf, dass Sie beweisen können, dass die Kündigung wirklich beim Vermieter ankommt. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie keine böse Überraschung erleben - und der Vermieter später behauptet, es gebe keine Kündigung.
Im Regelfall müssen Mieter unbefristete Mietverträge mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Wichtig ist, dass der Vermieter die unterschriebene Kündigungserklärung bis zum dritten Werktag des Monats erhält. Nur dann zählt dieser Monat bei der Fristberechnung noch mit. Trifft das Kündigungsschreiben auch nur einen Tag später ein, muss die Miete für einen weiteren Monat gezahlt werden.
Natürlich gibt es Ausnahmen von der Regel. Hier sind die Sonderfälle: Soweit in alten DDR-Mietverträgen eine 14-tägige Kündigungsfrist vereinbart wurde, gilt diese weiter.
Eine weitere Ausnahme ist der sogenannte qualifizierte Zeitmietvertrag, der aber nur noch selten abgeschlossen wird. Die Vermietung ist befristet, wobei der Grund der Befristung schriftlich festgehalten werden muss. Haben Mieter und Vermieter einen Zeitmietvertrag abgeschlossen, muss der von beiden Seiten eingehalten werden. Während der geplanten Laufzeit des Vertrages kann auch der Mieter nicht kündigen, und er muss bis zum letzten Tag weiter Miete zahlen. Er hat lediglich ein Sonderkündigungsrecht (siehe unten).
Dritter Sonderfall: Das Kündigungsrecht kann auch durch einen beidseitigen Kündigungsverzicht oder -ausschluss im Mietvertrag bis zu vier Jahre lang ausgeschlossen sein.
Außerdem hat der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Sonderkündigungsrechte:
Unabhängig von diesen Sonderkündigungsrechten darf der Mieter unter bestimmten Umständen auch fristlos kündigen: Wenn er die Wohnung aufgrund schwerster Wohnungsmängel nicht mehr vertragsgemäß nutzen kann oder wenn von der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht. Eine fristlose Kündigung ist auch möglich, wenn der Vermieter den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist.