Die Gerichte haben Mieter schon oft vor Renovierungspflichten und anderen Klauseln in Mietverträgen geschützt. Doch die Vermieter entdecken zunehmend Hintertüren. Von Karin Spitra
Muss ich beim Auszug Wände und Decken von Küche, Bädern und Dusche neu streichen? Müssen die Wände Wohn- und Kinderzimmer in der ursprünglichen Farbe leuchten? Und was ist mit Tapeten? Bei den Gerichten ist das Thema Schönheitsreparaturen ein Dauerbrenner: In den letzten Jahren hat es dazu zahllose Urteile gegeben, mehrere Dutzend stammen sogar von Bundesgerichtshof (BGH). So ändert sich die Rechtslage gerade bei den Entscheidungen rund um die Wohnungsrenovierung ständig. Kein Wunder: Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Gerichte urteilen jeweils im Einzelfall. Deshalb freuen sich mal die Mieter und mal die Vermieter über die Urteile.
Dabei sollte die Freude eigentlich auf Mieterseite überwiegen: Wenn man von den Urteilen ausgeht, müssen Mieter gar keine Schönheitsreparaturen mehr vornehmen - diese sind mit der Miete bezahlt und müssen vom Vermieter ausgeführt werden. Der ist schließlich zur "Erhaltung der Mieträume im vertragsgemäßen Zustand" verpflichtet. Dabei ist der Begriff Schönheitsreperatur sogar irreführend, denn meist geht es gar nicht um Reparaturen, sondern um Renovierungsarbeiten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen handelt es sich um "das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen".
Also einfach nur durchfegen, Tür zuziehen und gehen? Leider nicht. Denn die leidigen Vertragsklauseln, die beim Auszug zwingend und unabhängig von der Wohndauer zur Endrenovierung verpflichten, sind zwar unwirksam, aber an der Praxis, dass die Durchführung von Schönheitsreparaturen an den Mieter weitergegeben wird, hat sich wenig geändert. Jetzt kommt es allerdings auf die Formulierung der Klauseln im Mietvertrag an. Die Gerichte urteilen nun nach dem Wortlaut: Steht im Vertrag eine starre Klausel, muss der Mieter auch nicht renovieren. Sieht der Vertrag hingegen eine flexible Renovierung vor, dann muss man das auch tun. Im Wortlaut steht dann im Mietvertrag "im Allgemeinen", "nach Bedarf" oder "in der Regel".
Die meisten Mietverträge enthalten Regelungen über die Renovierung der Räume in den verschiedenen Phasen des Mietverhältnisses - also beim Einzug, während der Laufzeit des Mietvertrags und beim Auszug. Weil aber immer wieder Quoten-, Fristen- und andere Klauseln miteinander kombiniert werden, empfehlen Verbraucherschützer eine genaue Beratung
stern.de sagt, welche Renovierungsklauseln durch Urteilssprüche gekippt wurden.
Von Karin Spitra (mit DPA)