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9. Oktober 2006, 16:01 Uhr

Juristische Fallstricke beim Fotografieren

Lichtbild und Lichtbildwerk, Copyright und Nutzungsbedingungen, Beiwerk und Persönlichkeitsrechte - wer Fotos veröffentlicht, muss sich vor juristischen Fallstricken in Acht nehmen. Von Maximilian Geyer

© Peter Stemmler

Wer seine Fotos online veröffentlicht, sollte wissen: Alle Bilder sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Das Anbringen eines Copyright-Zeichens ist dazu nicht erforderlich - aber durchaus empfehlenswert. Zum einen hat es eine psychologisch abschreckende Wirkung auf "Bilderklauer", zum anderen ist es auch im Streitfall nützlich: Der hinter dem Copyright Genannte gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber.

Lichtbild und Lichtbildwerk

Fotos werden im Urheberrecht unterteilt in Lichtbilder und Lichtbildwerke. Lichtbilder sind schlichte Abbildungen der Realität, während Lichtbildwerke einen kunstvollen Ansatz voraussetzen und speziellem Schutz unterliegen: Sie dürfen zum Beispiel nicht einfach nachgestellt werden, sind also gegen Motivklau besonders geschützt. Die Entscheidung, ob es sich bei einem Foto um Kunst handelt, trifft im Zweifel ein Gericht.

Der Urheber kann Dritten ein Nutzungsrecht für seine Werke einräumen. Dabei sollte möglichst konkret formuliert werden, für welchen Zweck und welche Dauer das Nutzungsrecht vergeben wird. Der Urheber hat die Möglichkeit, eingeräumte Nutzungsrechte aus wichtigen Gründen zu widerrufen. Wenn nicht anders vereinbart, kann er dem Nutzungsrechteinhaber auch verbieten, sein Werk zu verändern.

Was tun bei Bilderklau?

Tauchen eigene Fotos ohne Einverständnis des Fotografen oder sonstiger Berechtigung an anderer Stelle auf, liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor. In diesem Fall kann der Fotograf sofortige Beseitigung und Unterlassung verlangen. Wird das "geklaute" Foto nach erstmaliger Aufforderung nicht entfernt, muss man nicht gleich vor Gericht ziehen: Oft hilft im Härtefall eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung unter Androhung von Vertragsstrafe. Daneben hat der Urheber Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Urheberrechtsverletzer schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt hat. Die Höhe des Schadensersatzes errechnet sich am einfachsten anhand von entgangenen Lizenzgebühren, die der Bilderdieb bei ordnungsgemäßer Veröffentlichung hätte zahlen müssen. Eine Tabelle mit Bildhonorarempfehlungen gibt es bei der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing www.bvpa.org.

Persönlichkeitsrechte

Selbst angreifbar machen sich Fotografen, wenn sie Menschen ohne deren Erlaubnis fotografieren und deren Aufnahmen verbreiten. Ein Einverständnis der Fotografierten ist unter anderem dann nicht nötig, wenn die Personen als Beiwerk dienen, zum Beispiel auf Landschaftsmotiven oder vor berühmten Gebäuden, oder es sich um Personen auf öffentlichen Veranstaltungen handelt. Ebenfalls ohne Einverständnis dürfen Prominente, also so genannte Personen der Zeitgeschichte, fotografiert werden. Allerdings ist hierbei besondere Vorsicht geboten: Die Intim- und Privatsphäre der Prominenten darf nicht verletzt werden!

Gefunden in ... Stern Stern
Ausgabe 39/2006

Von Maximilian Geyer
 
 
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