Ein für diesen Samstag geplanter Gedenkmarsch im mittelhessischen Staufenberg zum sogenannten Immelmann-Denkmal darf stattfinden. Das Verwaltungsgericht Gießen gab einem Eilantrag des Anmelders statt, der sich gegen ein von der Stadt ausgesprochenes Versammlungsverbot gewandt hatte, wie das Gericht mitteilte (Az. 10 L 6458/25.GI). Die Versammlung steht unter dem Motto "Wir gedenken den gefallenen Soldaten und allen Opfern unseres Volkes – Für einen würdigen Erhalt des Immelmann Denkmals".
Vorangegangen waren laut Gericht die Anmeldung der Versammlung im Oktober sowie Anfang November ein Gespräch zwischen Anmelder, Stadt und Polizei. Dabei habe der Anmelder angegeben, dass ein Gedenkmarsch in Form eines Fackelaufzuges mit Fahnen sowie begleitender instrumentaler klassischer Musik geplant sei. Neben Fahnen der Bundesländer würden auch Deutschland-Fahnen und möglicherweise vereinzelt auch Fahnen in den Farben Schwarz, Weiß und Rot mitgeführt, sagte der Anmelder laut Gericht bei dem Gespräch.
Stadt sieht Assoziationen zum Nationalsozialismus
Die Stadt verbot die Versammlung daraufhin, weil aus ihrer Sicht das geschlossene Marschieren in Blöcken, Zügen oder Reihen, verbunden mit Fackeln, das Zeigen von Fahnen in den Farben Schwarz-Weiß-Rot sowie das Abspielen von klassischem Liedgut und möglicherweise Marschmusik Assoziationen an die Zeit des Nationalsozialismus wecken und so eine Störung der öffentlichen Sicherheit wecken und den öffentlichen Frieden gefährden könne. Auch habe die Stadt auf den Anmelder verwiesen, der laut hessischem Verfassungsschutzbericht 2024 führende Positionen in der Partei "Die Heimat" (ehemals NPD) innegehabt habe.
Der Anmelder hingegen habe in seinem Eilantrag erklärt, dass keinerlei Straftatbestände zu befürchten und auch die Verwendung schwarz-weiß-roter Fahnen versammlungsrechtlich unbedenklich sei.
Stadt hätte Auflagen prüfen müssen
Das Gericht erklärte, ein Verbot komme zwar bei Versammlungen grundsätzlich in Betracht, wenn dabei die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt werde - auch durch das Gedenken an führende NS-Repräsentanten. Allerdings sei die Stadt Staufenberg von einem Verbot als einzigem möglichem Eingriff ausgegangen; ohne andere, geeignete Alternativen unterhalb der Schwelle eines Verbots zu prüfen.
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Sie habe nicht ausreichend begründet, dass eine Gefährdung des öffentlichen Friedens nicht durch einzelne Auflagen abgewendet werden könne.
Gericht: Fackeln und schwarz-weiß-rote Fahnen erlaubt
Nach der Gerichtsentscheidung erließ die Stadt eine beschränkende Verfügung - und sprach damit ein Verbot aus für das Tragen und Abbrennen von Fackeln, das Mitführen schwarz-weiß-roter Fahnen und das Abspielen von Musik mit rechtsextremen Texten, wie das Gericht am Abend mitteilte. Damit solle laut Stadt die Glorifizierung des Nationalsozialismus unterbunden werden. Auch gegen diese Beschränkungen reichten die Anmelder einen Eilantrag ein - dem das Gericht teils stattgab.
Das Tragen und Abbrennen von Fackeln sei nicht ausschließlich das Merkmal nationalsozialistischer Propaganda, erklärte das Gericht. Zudem habe die Stadt andere Auflagen erlassen, um den Eindruck eines Fackelmarsches wie zu NS-Zeiten zu unterbinden: Es sei untersagt worden, in geschlossenen Blöcken, Zügen oder Reihen zu marschieren und einen Marschtakt auf Trommeln zu schlagen.
Schwarz-weiß-rote Fahnen unterlägen als solche keinem Verbot - und allein durch das Mitführen dieser Fahnen werde die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft nicht gebilligt oder verherrlicht, urteilte das Gericht. Sowohl Fackeln als auch diese Fahnen sind also nun erlaubt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.