Ein Impfschaden kann trotz einer ausgeprägten Reaktion nur dann anerkannt werden, wenn es sich nicht um eine übliche Nebenwirkung des Impfstoffes handelt und alles ärztlich dokumentiert worden ist. Das hat das Landessozialgericht (LSG) in Stuttgart entschieden und die Klage einer Frau aus dem Raum Waiblingen zurückgewiesen.