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tizian

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Wohnungs-Renovierung nach Auszug

In den normalen Verträgen findet man Schönheitsreparaturklauseln erst ab einer Mietdauer von 3 Jahren und zwar für die Naßräume, 5 Jahre Wohnräume, Flur, Diele und 7 Jahre andere Nebenräume. Hat man innerhalb von 2 Jahren die Wohnung nicht über die allgemein übliche Abnutzung hinaus abgewohnt, dürfte (!) einem nichts passieren. Gibt davon aber noch eine Ausnahme, Verträge enthalten auch Ausgleichsklauseln für solche Fälle wonach anteilig (bezogen auf einen Kostenvoranschlag) für die Wohndauer ein Ausgleich in Geld zu zahlen ist (also bei 2 Jahren etwa 2/3 für Bad/Küche 2/5 Wohnräume 2/7 Nebenräume). Sollte diese letzte Möglichkeit nicht im Vertrag enthalten sein, kann eigentlich(! unverbindlich !) nichts passieren. Vorsichtshalber sollte man sich aber immer bei einem Anwalt oder der örtlichen Mieterberatung beraten lassen,