Es ging um Neuregelungen, die seit 2021 beziehungsweise 2024 gelten. Der Gesetzgeber reagierte damit auf Skandale in der Fleischindustrie und Corona-Infektionen in Schlachthöfen. Größere Firmen dürfen seitdem in den Kernbereichen Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung keine Leiharbeitenden, Selbstständige oder Arbeiter über Werkverträge mit Subunternehmen beschäftigen.
Das Unternehmen, um das es nun ging, ist auf die Zerlegung von Schweineköpfen spezialisiert. Es setzte dazu vor dem Inkrafttreten des Gesetzes auch Arbeiter auf Grundlage von Werkverträgen ein. Dass ein solches Vorgehen verboten wurde, ist dem Gericht zufolge aber zulässig und mit der Berufsfreiheit vereinbar.
Es handle sich um einen moderaten Eingriff, erklärte Karlsruhe. Der Gesetzgeber habe den Arbeits- und Gesundheitsschutz schwerer gewichten dürfen. Er sei davon ausgegangen, dass es früher in der Fleischindustrie gravierende Verstöße gegen den Arbeitsschutz gegeben habe. Die vergleichsweise hohe Zahl von Arbeitsunfällen war demnach auf unklare Verantwortungsstrukturen als Folge der Beschäftigung von Fremdpersonal zurückzuführen.
Das Gericht führte aus, dass die Zerlegung von Schweineköpfen auch ohne Werkverträge grundsätzlich wirtschaftlich sinnvoll ausgeübt werden könne. Es gebe keinen Anspruch darauf, "ausschließlich von seinen Arbeitskräften zu profitieren, sich aber nicht mit den aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis resultierenden Herausforderungen auseinandersetzen zu müssen".
Beim Thema Leiharbeitsverbot habe das Unternehmen nicht deutlich gemacht, wie es selbst betroffen ist - dieser Teil der Beschwerde ist also schon unzulässig. Bereits 2022 hatte das Gericht frühere Beschwerden gegen die neuen Vorgaben zurückgewiesen.
smb/ilo