Denn einem Kind stehen genauso wie den Eltern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zu, wie der Bundesverband deutscher Banken berichtet. Den Angaben zufolge können auch Kinder, falls sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben, mit folgenden Steuerbefreiungen rechnen: Grundfreibetrag (7664 Euro), Sparer-Freibetrag (1370 Euro), Werbungskosten-Pauschbetrag (51 Euro), Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro). Ingesamt ergibt das 9121 Euro. Bei einer Verzinsung von beispielsweise drei Prozent blieben also Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von 304.033 Euro - drei Prozent von 304.033 Euro sind gleich 9121 Euro - nicht überschreitet, rechnet der BdB vor.
Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder sei bis zu einem Beitrag von 205.000 Euro schenkungssteuerfrei. Dieser Betrag gelte pro Kind und könne jeweils nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Allerdings: Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie werde nur anerkannt, wenn sie den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Das heißt, Eltern können nicht mehr ohne weiteres auf Kapital und Zinsen für eigene Zwecke zurückgreifen, sobald sie ein Konto oder Depot auf den Nahmen eines Kindes einrichten. Ansonsten werden ihnen die Zinsen selbst zugerechnet, erläutert der BdB.
Sind die Kinder über 18 Jahre alt und noch in der Ausbildung, muss zudem berücksichtigt werden, dass Kindergeld und -freibetrag für die Eltern wegfallen, wenn das Kind jährlich über Einnahmen verfügt, die den Betrag von 7679 Euro übersteigen. Zudem müssten Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen.