Bei Billigangeboten und Geschenken, mit denen die Verbraucher zu einem Kauf oder Vertragsabschluss gelockt werden, muss der Preis des damit verbundenen Geschäfts deutlich herausgestellt werden. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil fest. (Aktenzeichen: I ZR 71/01, 72/01 u. 173/01 - vom 13. Juni 2002)
»Ein Hinweis auf das Kleingedruckte reicht insoweit grundsätzlich nicht aus«, heißt es in dem Urteil. Werden diese Vorgaben eingehalten, sind solche »Koppelungsgeschäfte« allerdings grundsätzlich zulässig.
Billigangebote mit Haken
Damit bestätigte der BGH das Verbot einer Kölner Media-Markt-Werbung für einen Fernseher zum Preis von einer Mark - ein Angebot, das an einen zweijährigen Stromlieferungsvertrag gekoppelt war. In einem weiteren, ähnlich gelagerten Fall billigte der BGH die Werbung für einen - sonst für 249 Mark angebotenen - Videorecorder für 49 Mark, der ebenfalls an einen Stromliefervertrag mit zweijähriger Dauer geknüpft war. Dort waren nach Ansicht des BGH die Bedingungen des Kaufs transparenter gestaltet.
Mit dem Urteil reagiert das Gericht auf den Wegfall der so genannten Zugabeverordnung im vergangenen Jahr, nach der es grundsätzlich untersagt war, dem Verbraucher für den Kauf bestimmter Waren »Zugaben« zu versprechen. Der BGH hatte dieses Verbot schon vor einigen Jahren gelockert, als er den Verkauf kostenloser Handys mit gleichzeitigem Abschluss eines Netzvertrags zugelassen hatte.
»Erhebliches Irreführungs- und Preisverschleierungspotenzial«
Der I. Zivilsenat begründete seine Entscheidung damit, dass in derartigen Angeboten ein »erhebliches Irreführungs- und Preisverschleierungspotenzial« stecke. Nach wie vor wettbewerbswidrig seien missbräuchliche Koppelungsgeschäfte, durch die der Verbraucher über den wirklichen Wert des Angebots getäuscht oder zumindest unzureichend informiert werde. Deshalb dürfe nicht allein der besonders günstige Preis blickfangartig herausgestellt werden. In der Media-Markt-Anzeige war neben dem groß herausgestellten Preis von einer Mark mit einem Sternchen auf einen klein gedruckten - und zudem vertikal ausgerichteten - Kasten verwiesen worden, der auf den Zweijahres-Stromvertrag hinwies.