Im monatelangen Bratwurststreit zwischen Nürnberg und der bayerischen Landeshauptstadt hat ein Gericht einem Münchner Traditionslokal die Verwendung des Begriffs "Nürnberger" in seinem Namen verboten. Solange die Gaststätte "Nürnberger Bratwurst Glöckl am Dom" keine original Nürnberger Rostbratwürste serviere, dürfe zudem in Speisekarten und Werbung der Hinweis "nach Nürnberger Art" nicht verwendet werden, heißt es in dem vom Landgericht Nürnberg-Fürth veröffentlichten Urteil.
Das Gericht schloss sich damit in dem Zivilverfahren der Auffassung des in Nürnberg ansässigen "Schutzverbandes Nürnberger Rostbratwurst" an. Es begründete sein Urteil mit einer entsprechenden EU-Verordnung; danach dürfen nur Rostbratwürste den Namenszusatz "Nürnberger" tragen, die in der Frankenmetropole nach einer bestimmten Rezeptur hergestellt wurden. "Wenn außen 'Nürnberger Bratwurst' darauf steht, muss innen auch Nürnberger Bratwurst sein", sagte ein Gerichtssprecher.
Wirt: "Riesensauerei
Der Wirt des Münchner Lokals, Michael Beck, sprach unterdessen von einer "Riesensauerei" und kündigte Berufung gegen das Urteil an. Er hätte kein Problem damit, wenn es bei dem Verfahren um den Schutz des Begriffs "Nürnberger Bratwurst" gehe. "Hier geht es aber darum, mir den Namen meiner seit 1893 bestehenden Gaststätte wegzunehmen", sagte er. Er werde sich aber auf keinen Fall "erpressen" lassen, seinen Gästen minderwertige Nürnberger Bratwürste zu servieren, betonte Beck.
Zudem zweifelt er an der Originalität der Nürnberger Bratwürste. "Aus Nürnberg stammen weder die Hersteller noch die Rohstoffe für die Würste. Keiner der Hersteller hat in Nürnberg seine Heimat. Und minderwertiges Schweinefleisch aus den Niederlanden wird containerweise nach Nürnberg geschafft." Dagegen seien seine Bratwürste aus dem Fleisch bayerischer Schweine hergestellt.
Das Nürnberger Landgericht wies in seiner Entscheidung zudem Zweifel des Münchner Wirts an dem Vertretungsrecht des "Schutzverbandes Nürnberger Rostbratwurst" zurück. Dieser hatte die Klage eingereicht. Zeugenaussagen hätten zweifelsfrei ergeben, dass beispielsweise die Nürnberger Fleischerinnung in dem Schutzverband vertreten sei. Auch die Behauptung des Münchner Wirts, das Nürnberger Landgericht sei für die Klage gar nicht zuständig, wies die Kammer zurück. Schließlich sei die Internet-Werbung des Lokals auch in Nürnberg abrufbar.