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25. Oktober 2002, 16:03 Uhr

Telekom wegen teurer Bahnauskunfts-Werbung verurteilt

Die Deutsche Telekom musste vor Gericht eine Schlappe einstecken. Das Landgericht Bonn verurteilte die Telekom wegen irreführender Werbung für teure Bahnauskünfte.

Die Werbung für die Vermittlung zum teuren Telekom-Tarif ist unzulässig© Getty Images

Demnach darf die Telekom nicht mehr damit werben, über ihre eigene Auskunft (11833) direkt zur Bahnauskunft zu vermitteln, ohne in dieser Werbung auf höhere Gebühren hinzuweisen. Sollte das Unternehmen dennoch seine Werbung weiter betreiben oder betreiben lassen, droht im Einzelfall ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, sagte Gerichtssprecher Daniel Radke auf Anfrage.

Werbung ist unlauterer Wettbewerb

Nach seinen Worten erging der noch nicht rechtskräftige Urteilsspruch der Kammer für Handelssachen bereits am 8. Oktober (Aktienzeichen 11 O 75/02). Die Richter befanden, die Telekom verstoße mit der Bahnauskunfts-Werbung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach Auskunft des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen in Berlin hatte die Telekom seit Dezember letzten Jahres bundesweit auf Plakaten an Bahnhöfen und in Prospekten in Zügen für die schnelle Verbindung zur Bahnauskunft über ihre Auskunft geworben. In der Werbung wurde jedoch nicht darauf hingewiesen, dass nach der Weitervermittlung erheblich höhere Kosten (0,99 Euro/Min.) anfallen, als bei einer Direktwahl der Bahnauskunft (0,12 Euro/Min).

Höhere Gebühren bei Weitervermittlung

In der Begründung des Bonner Landgericht hieß es nach Auskunft des Bundesverbandes, dass der Verbraucher nicht davon ausgehen könne, dass die ihm über die Auskunftsnummer 11833 anfallenden höheren Kosten auch im Rahmen der Bahnauskunft berechnet werden und sich damit der Anruf erheblich gegenüber einer Direktanwahl der Bahnauskunft verteuert. Selbst wenn man unterstelle, dass man über die Nummer 11833 drei Mal so schnell den Auskunftserteilenden bei der Bahn erreicht als bei der Direktwahl, stehe diesem Vorteil die erhebliche Verteuerung des Tarifs gegenüber, befanden die Richter.

Hinweis vpr Vermittlung 'unerheblich'

Als unerheblich bezeichnete das Gericht die Praxis der Telekom, dass Anrufer unmittelbar vor der Weitervermittlung auf den Tarif hingewiesen würden. Dieser unterstellte Hinweis käme zu spät, da die Anrufer in der konkreten Situation kaum die entstehenden Mehrkosten alternativ gegen die Kosten bei einem Direktanruf der Bahnauskunft abwägen und in der Regel schon aus Bequemlichkeit das Gespräch nicht abbrechen würden. Bei einem aufklärenden Hinweis bereits in der Werbung hätten die Verbraucher dagegen die Möglichkeit eines Preisvergleichs.

 
 
 
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