Werbetricks BGH: Gewinnzusagen müssen ausgezahlt werden

Ein Urteil für die Verbraucher: Wer auf Grund einer angeblichen Ziehung einen Gewinn verbindlich zugesagt bekommen hat, kann das Geld gerichtlich einfordern.

Wer auf Grund einer angeblichen Ziehung einen Gewinn verbindlich zugesagt, aber nicht ausbezahlt bekommt, kann das Geld gerichtlich einfordern. Eine entsprechende Vorschrift, die solche häufig per Post versandten Zusagen für rechtsgültig erklärt, ist nach einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) verfassungsgemäß. Der BGH gab einem Verbraucher Recht, dem per Post ein - nie ausbezahlter - angeblicher Gewinn von 9000 Mark (4600 Euro) ins Haus geflattert war. (Aktenzeichen: III ZR 106/03 vom 16. Oktober 2003)

Jetzt mehr als ein Werbespruch:

"Es sind 9000 DM! Ja, 9000 DM in bar, die Ihnen und Ihrer Ziehungs-Nummer eindeutig zugeteilt wurden!"

Unternehmen dürfen beim Wort genommen werden

Der Absender, ein Versandhandelsunternehmen aus Holland, hatte dem Kläger einen Brief geschickt, in dem es unter anderem hieß: "Es sind 9000 DM! Ja, 9000 DM in bar, die Ihnen und Ihrer Ziehungs-Nummer eindeutig zugeteilt wurden!" Obwohl der Kläger, wie gewünscht, einen "Einlöse-Scheck" und eine "Spezialitäten-Test-Anforderung" mit einer Warenbestellung über rund 40 Euro zurücksandte, blieb der vermeintliche Gewinn aus.

Der BGH bekräftigte die Geltung des vor einigen Jahren erlassenen Paragrafen 661 a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach muss ein Unternehmen, das mit einer Gewinnzusage den Eindruck erweckt, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen, diesen Gewinn auszahlen. Der Gesetzgeber habe damit einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken wollen, nach der Verbrauchern angebliche Gewinne zugesandt werden, um sie zu Bestellungen zu veranlassen. "Der Unternehmer sollte beim Wort genommen werden, um den Missbrauch abzustellen." Dass diese Vorschrift gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoße, sei nicht ersichtlich.